6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer In Rechtskraft erwachsen ist die Einstellung des Strafverfahrens wegen Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 1997 bis 31. März 2004, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziffer I. des Dispositivs). Ebenfalls rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen mehrfach begangener Drohung am 30. Oktober 2013 und am 8. Dezember 2013 (Ziffer II.2 des Dispositivs) sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, ebenfalls mehrfach begangen (Ziffer II.5 des Dispositivs).