Fürsprecher B.________ hat zwar bewusst eine nicht eigenhändig unterschriebene Rechtsschrift eingereicht, es bestehen jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass er sich damit einen unrechtmässigen Vorteil hätte verschaffen wollen. Da Fürsprecher B.________ in der Zwischenzeit bereits von sich aus eine eigenhändig unterschriebene Berufungserklärung eingereicht hatte, hat sich auch das Ansetzen einer Nachfrist erübrigt. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 25. April 2018 verwiesen werden (pag. 586 f.).