5. Eintreten auf die Berufung Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 beantragte die Straf- und Zivilklägerin, auf die Berufung des Beschuldigten vom 30. Januar 2018 sei nicht einzutreten, da diese durch eine nicht legitimierte Person unterzeichnet worden sei (pag. 555). Mit Beschluss vom 25. April 2018 ist die Kammer auf die Berufung eingetreten. Einem Nichteintreten auf die Berufung, ohne Ansetzung einer Nachfrist, steht das Verbot des überspitzten Formalismus entgegen. Fürsprecher B.__