19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung je kurz einvernommen würden und praxisgemäss ein aktueller Leumundsbericht sowie ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten einzuholen sei (pag. 610 f.).