1. zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von 2 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei; 3. zu einer Busse von CHF 1'200.00 (Ersatzfreiheitstrafe von 12 Tagen); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: