__ zuhanden ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin den Differenzbetrag zwischen der amtlichen Entschädigung und dem ordentlichen Honorar zu bezahlen und es sei ihm die Rückerstattungspflicht für die ausgerichtete amtliche Entschädigung aufzuerlegen, sobald es ihm seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 4. Im Übrigen seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. Staatsanwältin H.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 687 f.):