5 2. Es sei das amtliche Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.________ für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostennote festzusetzen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin C.________ zuhanden ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin den Differenzbetrag zwischen der amtlichen Entschädigung und dem ordentlichen Honorar zu bezahlen und es sei ihm die Rückerstattungspflicht für die ausgerichtete amtliche Entschädigung aufzuerlegen, sobald es ihm seine finanziellen Verhältnisse erlauben.