Il. In Gutheissung der Anschlussberufung der Privatklägerin und in Ergänzung zu Ziff. II.1.2 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte schuldig zu erklären der Vergewaltigung, mehrfach begangen, unter 3-4 Malen pro Woche, in der Zeit zwischen 01.04.2004 und anfangs September 2013 in der ehelichen Wohnung an der F.________ (Adresse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________ und hierfür angemessen (höher) zu bestrafen. III. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen.