I. Es sei festzustellen, dass - die Verfahrenseinstellung gemäss Ziffer I, - die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Ziffer II.2. und 5, sowie - der Entscheid über die Zivilforderungen gemäss Ziffern IV. und V. des erstinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.