III. A.________, vgt., sei im Übrigen gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 75.00, 2. unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 5 Tage festzusetzen, Die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen sei im Umfang von CHF 200.00 auf die Übertretungsbusse anzurechnen. 4. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten.