___ an ihren Anträgen fest und legte dar, dass das Verbot des überspitzten Formalismus nur bei unabsichtlichen Nachlässigkeiten greife, wobei dies vorliegend nicht der Fall sei (pag. 574 f.). Mit Beschluss vom 25. April 2018 trat die Kammer auf die Berufung ein und gab bekannt, dass sie beabsichtige, die Anklage unter Sistierung des Verfahrens zur Ergänzung zurückzuweisen. Sie gewährte den Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 584 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich am 2. Mai 2018 mit dem geplanten Vorgehen einverstanden (pag. 593 f.). Rechtsanwältin D.________ machte keine Einwände geltend (pag.