Rechtsanwalt B.________ führte seinerseits aus, die Bevollmächtigung des Unterzeichnenden sei mündlich erfolgt. Sofern von einer nicht rechtsgültig unterzeichneten Berufungserklärung auszugehen sei, gebiete das Verbot des überspitzten Formalismus, ihm eine Nachfrist anzusetzen. Dem Schreiben legte der Verteidiger die durch ihn selbst unterzeichnete Berufungserklärung bei (pag. 565 ff.). Mit Eingabe vom 29. März 2018 hielt Rechtsanwältin D.________ an ihren Anträgen fest und legte dar, dass das Verbot des überspitzten Formalismus nur bei unabsichtlichen Nachlässigkeiten greife, wobei dies vorliegend nicht der Fall sei (pag.