Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 führte Rechtsanwältin D.________ dann aus, die Berufungserklärung sei nicht durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten unterzeichnet worden, weswegen auf die Berufung nicht einzutreten sei (pag. 555). Die Generalstaatsanwaltschaft machte am 2. März 2018 geltend, es sei nicht ersichtlich, ob die Berufungserklärung vom bevollmächtigten Vertreter von Fürsprecher B.________ unterschrieben worden sei. Das Verbot des überspitzten Formalismus gebiete jedoch in einem solchen Fall, dem Vertreter Frist zur Verbesserung zu setzen. Es bestehe kein Grund für ein Nichteintreten (pag. 563 f.). Rechtsanwalt B.__