Der Beschuldigte sei aufgrund entsprechender fehlender Umschreibung in der Anklageschrift nur für eine beschränkte Anzahl an Vergewaltigungen schuldig gesprochen worden, womit nicht sämtliche Vergewaltigungen, die die Privatklägerin erlitten habe, im Urteil Niederschlag gefunden hätten (pag. 547 f.). Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 führte Rechtsanwältin D.________ dann aus, die Berufungserklärung sei nicht durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten unterzeichnet worden, weswegen auf die Berufung nicht einzutreten sei (pag. 555).