Weiter beantragte Rechtsanwältin D.________, die Anklageschrift sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Ergänzung der Anklageziffer 1.2 und Umschreibung des Tatvorwurfs durch Einsatz des Nötigungsmittels des psychischen Unterdrucksetzens (pag. 547). Der Beschuldigte sei aufgrund entsprechender fehlender Umschreibung in der Anklageschrift nur für eine beschränkte Anzahl an Vergewaltigungen schuldig gesprochen worden, womit nicht sämtliche Vergewaltigungen, die die Privatklägerin erlitten habe, im Urteil Niederschlag gefunden hätten (pag.