_ erklärte ihrerseits für die Privatklägerin am 16. Februar 2018 Anschlussberufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2004 und anfangs September 2013, insofern der Schuldspruch lediglich in der Begehungsvariante durch Gewalt, nicht jedoch durch psychisches Unterdrucksetzen erfolgt sei, sowie in Bezug auf den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt (pag. 546 ff.). Weiter beantragte Rechtsanwältin D.________, die Anklageschrift sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Ergänzung der Anklageziffer 1.2 und Umschreibung des Tatvorwurfs durch Einsatz des Nötigungsmittels des psychischen Unterdrucksetzens (pag.