2 cher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und Beschimpfung (pag. 536 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 5. Februar 2018 bekannt, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (pag. 544 f.). Rechtsanwältin D.__