Schliesslich traf die Vorinstanz die nötigen Verfügungen betreffend DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten (pag. 446 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________, am 23. Oktober 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 457). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 30. Januar 2018 erklärte Fürsprecher B.________ die Anfechtung der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfach begangener Vergewaltigung, einfa-