_ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein. Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der Vergewaltigung, begangen anfangs September 2013 und mehrfach in der Zeit zwischen dem 1. April 2004 und anfangs September 2013 zum Nachteil der Privatklägerin, der Drohung begangen am 30. Oktober 2013 und am 8. Dezember 2013 zum Nachteil der Privatklägerin, der einfachen Körperverletzung, begangen am 4. Juli 2015 zum Nachteil der Privatklägerin, der Tätlichkeiten, begangen am 22. Januar 2016 zum Nachteil der Privatklägerin, des Ungehorsams