Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 10 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2018 Besetzung Obergerichtssuppleantin Hofstetter (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin Gegenstand Vergewaltigung, Drohung, Nötigung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 18.10.2017 (PEN 17 197) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 18. Oktober 2017 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldig- ter) wegen Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 1997 bis zum 31. März 2004, jeweils zum Nachteil seiner Ehefrau C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein. Hingegen wurde der Beschul- digte schuldig erklärt der Vergewaltigung, begangen anfangs September 2013 und mehrfach in der Zeit zwischen dem 1. April 2004 und anfangs September 2013 zum Nachteil der Privatklägerin, der Drohung begangen am 30. Oktober 2013 und am 8. Dezember 2013 zum Nachteil der Privatklägerin, der einfachen Körperverlet- zung, begangen am 4. Juli 2015 zum Nachteil der Privatklägerin, der Tätlichkeiten, begangen am 22. Januar 2016 zum Nachteil der Privatklägerin, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am und vor dem 10. Mai 2015, am 11. Mai 2015, 22. Juni 2015, 4. Juli 2015, am 22. Januar 2016 und am 7. Fe- bruar 2016, sowie der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung sowie der Be- schimpfung, alles begangen am 22. Januar 2016 zum Nachteil der Privatklägerin. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde, zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘200.00 (Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage), sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 36‘205.30 (inkl. Kosten für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten und der Privatklägerin). Weiter bestimmte die Vorinstanz das amtliche Honorar für Fürsprecher B.________, Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwältin D.________, und befand über die entsprechen- den Rückzahlungs- und Nachzahlungspflichten. Im Zivilpunkt wurde der Beschul- digte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. März 2010, sowie zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 185.35 (5 % Zins seit dem 25. Juni 2017) an die Privatklägerin verurteilt. So- weit weitergehend hiess die Vorinstanz die Zivilklage dem Grundsatze nach gut und verwies sie für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg, dies ohne Aus- scheidung von Kosten. Schliesslich traf die Vorinstanz die nötigen Verfügungen be- treffend DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten (pag. 446 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________, am 23. Oktober 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 457). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 30. Januar 2018 erklärte Fürsprecher B.________ die Anfechtung der erstin- stanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfach begangener Vergewaltigung, einfa- 2 cher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und Beschimpfung (pag. 536 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 5. Febru- ar 2018 bekannt, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintre- ten auf die Berufung beantrage (pag. 544 f.). Rechtsanwältin D.________ erklärte ihrerseits für die Privatklägerin am 16. Februar 2018 Anschlussberufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit zwi- schen 1. Januar 2004 und anfangs September 2013, insofern der Schuldspruch le- diglich in der Begehungsvariante durch Gewalt, nicht jedoch durch psychisches Un- terdrucksetzen erfolgt sei, sowie in Bezug auf den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt (pag. 546 ff.). Weiter beantragte Rechtsanwältin D.________, die Anklageschrift sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Ergänzung der Anklageziffer 1.2 und Umschreibung des Tatvorwurfs durch Einsatz des Nöti- gungsmittels des psychischen Unterdrucksetzens (pag. 547). Der Beschuldigte sei aufgrund entsprechender fehlender Umschreibung in der Anklageschrift nur für ei- ne beschränkte Anzahl an Vergewaltigungen schuldig gesprochen worden, womit nicht sämtliche Vergewaltigungen, die die Privatklägerin erlitten habe, im Urteil Niederschlag gefunden hätten (pag. 547 f.). Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 führte Rechtsanwältin D.________ dann aus, die Berufungserklärung sei nicht durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten unterzeichnet worden, weswe- gen auf die Berufung nicht einzutreten sei (pag. 555). Die Generalstaatsanwalt- schaft machte am 2. März 2018 geltend, es sei nicht ersichtlich, ob die Berufungs- erklärung vom bevollmächtigten Vertreter von Fürsprecher B.________ unter- schrieben worden sei. Das Verbot des überspitzten Formalismus gebiete jedoch in einem solchen Fall, dem Vertreter Frist zur Verbesserung zu setzen. Es bestehe kein Grund für ein Nichteintreten (pag. 563 f.). Rechtsanwalt B.________ führte seinerseits aus, die Bevollmächtigung des Unterzeichnenden sei mündlich erfolgt. Sofern von einer nicht rechtsgültig unterzeichneten Berufungserklärung auszuge- hen sei, gebiete das Verbot des überspitzten Formalismus, ihm eine Nachfrist an- zusetzen. Dem Schreiben legte der Verteidiger die durch ihn selbst unterzeichnete Berufungserklärung bei (pag. 565 ff.). Mit Eingabe vom 29. März 2018 hielt Rechtsanwältin D.________ an ihren Anträgen fest und legte dar, dass das Verbot des überspitzten Formalismus nur bei unabsichtlichen Nachlässigkeiten greife, wo- bei dies vorliegend nicht der Fall sei (pag. 574 f.). Mit Beschluss vom 25. April 2018 trat die Kammer auf die Berufung ein und gab bekannt, dass sie beabsichtige, die Anklage unter Sistierung des Verfahrens zur Ergänzung zurückzuweisen. Sie ge- währte den Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 584 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich am 2. Mai 2018 mit dem geplanten Vorge- hen einverstanden (pag. 593 f.). Rechtsanwältin D.________ machte keine Ein- wände geltend (pag. 595), und der Beschuldigte verzichtete auf eine Stellungnah- me (pag. 601). Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 wies die Kammer daraufhin die Anklage zur Prüfung einer allfälligen Ergänzung der Anklageschrift in Bezug auf die Begehung der mehrfachen Vergewaltigung auch unter Ausübung von psychischem Druck an die Generalstaatsanwaltschaft bzw. an die dafür zuständige Staatsan- waltschaft zurück. Weiter sistierte sie das Strafverfahren und hielt fest, dass das Verfahren bei der 1. Strafkammer hängig bleibe (pag. 603 f.). Am 11. Juli 2018 reichte Staatsanwalt Widmer eine Ergänzung der Anklageschrift ein (pag. 608 f.), 3 woraufhin das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 13. Juli 2018 wieder aufge- nommen wurde. Gleichzeitig verfügte die Verfahrensleitung, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin je kurz einvernommen würden und praxisgemäss ein aktuel- ler Leumundsbericht und ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt würde. 3. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte Fürsprecher B.________ namens seines Klienten folgende Anträge (pag. 682 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18.10.2017 ge- gen A.________, ngt., insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren eingestellt wurde wegen Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 1997 bis 31.03.2004, drei bis vier Mal pro Woche in der ehelichen Wohnung an der F.________ (Adresse), jeweils zum Nachteil seiner Ehefrau C.________ sowie als A.________, ngt. schuldig erklärt wurde 1. der Drohung, mehrfach begangen 1.1. am 30. Oktober 2013, ca. um 18:40 Uhr auf der Strasse vor der ehelichen Wohnung an der F.________ (Adresse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________ 1.2. am 8. Dezember 2013, zwischen 17:00 Uhr und 21:15 Uhr in der ehelichen Wohnung an der F.________ (Adresse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________; 2. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 10.05.2015 sowie eine nicht genau bestimmbare Anzahl von Tagen vorher, am 11.05.2015, am 16.06.2015, am 22.06.2015, am 4.7.2015, am 22.1.2016, jeweils in der Wohnung seiner Ehefrau an der G.________ (Adresse), sowie am 7.2.2016 in O.________, P.________ (Platz) (Mc Donald's). II. A.________, sei frei zu sprechen 3. vom Vorwurf der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), angeblich mehrfach begangen - anfangs September 2013, morgens um 03.30 Uhr im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung, zum Nachteil seiner Ehefrau C.________ - zwischen dem 1. April 2004 und anfangs September 2013, an der F.________ (Adresse) BE, zum Nachteil seiner Ehefrau C.________; 4. vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 04. Juli 2015 an der G.________ (Adresse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________ 5. vom Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 22. Januar 2016 in G.________ (Adresse) zum Nachteil seiner Ehefrau C.________; 6. vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, begangen am 22. Januar 2016 zwischen ca. 19:00 Uhr und 24:00 Uhr an der G.________ (Adresse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________ 7. vom Vorwurf der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 22. Januar 2016 in G.________ (Adresse) zum Nachteil seiner Ehefrau C.________; 8. vom Vorwurf der Beschimpfung, angeblich begangen am 22. Januar 2016 in G.________ (Adres- se) zum Nachteil seiner Ehefrau C.________; 4 unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausschei- dung von 3/4 der Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung an den Staat. III. A.________, vgt., sei im Übrigen gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 75.00, 2. unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 5 Tage festzusetzen, Die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen sei im Umfang von CHF 200.00 auf die Übertretungs- busse anzurechnen. 4. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. III. (recte: IV.) 1. Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. Rechtsanwältin D.________ stellte namens der Privatklägerin ihrerseits folgende Anträge (pag. 685): I. Es sei festzustellen, dass - die Verfahrenseinstellung gemäss Ziffer I, - die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen gemäss Ziffer II.2. und 5, sowie - der Entscheid über die Zivilforderungen gemäss Ziffern IV. und V. des erstinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Il. In Gutheissung der Anschlussberufung der Privatklägerin und in Ergänzung zu Ziff. II.1.2 des erstin- stanzlichen Urteils sei der Beschuldigte schuldig zu erklären der Vergewaltigung, mehrfach begangen, unter 3-4 Malen pro Woche, in der Zeit zwischen 01.04.2004 und anfangs September 2013 in der ehelichen Wohnung an der F.________ (Adresse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________ und hierfür angemessen (höher) zu bestrafen. III. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfäng- lich zu bestätigen. IV. 1. Der Beschuldigte sei zur Tragung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Be- zahlung einer angemessenen Entschädigung an die Privatklägerin für ihre lnterventionskosten im obergerichtlichen Verfahren gemäss einzureichender Honorarnote zu verurteilen. 5 2. Es sei das amtliche Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.________ für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostennote festzusetzen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin C.________ zuhanden ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin den Differenzbetrag zwischen der amtlichen Entschädigung und dem ordentlichen Honorar zu bezahlen und es sei ihm die Rückerstattungspflicht für die ausgerichtete amtliche Ent- schädigung aufzuerlegen, sobald es ihm seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 4. Im Übrigen seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. Staatsanwältin H.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft folgende An- träge (pag. 687 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 18. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 1997 bis 31.03.2004, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten; 2. der Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen durch den Einsatz von Gewalt und unter psychischen Druck-Setzens in der Zeit vom 01.04.2004 bis anfangs September 2013 z.N. von C.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 04.07.2015 z.N. von C.________; 3. der Tätlichkeiten, begangen am 22.01.2016 z.N. von C.________; 4. der Freiheitsberaubung, begangen am 22.01.2016 z.N. von C.________; 5. der versuchten Nötigung, begangen am 22.01.2016 z.N. von C.________; 6. der Beschimpfung, begangen am 22.01.2016 z.N. von C.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3, 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 181, 183 Ziff. 1 Abs. 1, 190 Abs. 1, 292 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von 2 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei; 3. zu einer Busse von CHF 1'200.00 (Ersatzfreiheitstrafe von 12 Tagen); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 6 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der amtlichen Vertreterin der Pri- vatklägerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. I.________ und J.________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass der Be- schuldigte und die Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung je kurz einvernommen würden und praxisgemäss ein aktueller Leumundsbe- richt sowie ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten einzuholen sei (pag. 610 f.). 5. Eintreten auf die Berufung Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 beantragte die Straf- und Zivilklägerin, auf die Berufung des Beschuldigten vom 30. Januar 2018 sei nicht einzutreten, da diese durch eine nicht legitimierte Person unterzeichnet worden sei (pag. 555). Mit Beschluss vom 25. April 2018 ist die Kammer auf die Berufung eingetreten. Ei- nem Nichteintreten auf die Berufung, ohne Ansetzung einer Nachfrist, steht das Verbot des überspitzten Formalismus entgegen. Fürsprecher B.________ hat zwar bewusst eine nicht eigenhändig unterschriebene Rechtsschrift eingereicht, es be- stehen jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass er sich damit einen unrechtmässigen Vorteil hätte verschaffen wollen. Da Fürsprecher B.________ in der Zwischenzeit bereits von sich aus eine eigenhändig unterschriebene Berufungserklärung einge- reicht hatte, hat sich auch das Ansetzen einer Nachfrist erübrigt. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 25. April 2018 verwiesen werden (pag. 586 f.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer In Rechtskraft erwachsen ist die Einstellung des Strafverfahrens wegen Vergewal- tigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 1997 bis 31. März 2004, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziffer I. des Dispositivs). Ebenfalls rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen mehrfach begangener Drohung am 30. Oktober 2013 und am 8. Dezember 2013 (Ziffer II.2 des Dispositivs) sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen, ebenfalls mehrfach begangen (Ziffer II.5 des Dispositivs). Zu überprüfen hat die Kammer den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung (Ziffer II.1 des Dispositivs), wobei die Privatklägerin hinsichtlich der Vergewaltigung gemäss Ziffer II.1.2 des Dispositivs Anschlussberufung erklärt hat (pag. 547). Weiter angefochten sind die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Freiheits- beraubung, versuchter Nötigung und Beschimpfung, die Straf- und Kostenfolgen sowie der Zivilpunkt. Zwar wurde der Zivilpunkt – worauf die Privatklägerin anläss- lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend hinwies – nicht explizit an- 7 gefochten. Eine Beschränkung des Rechtsmittels ist jedoch nur anzunehmen, wenn sie wirklich gewollt und genügend klar erklärt wird. Im Zweifel ist zugunsten der gesamten Anfechtung zu entscheiden (LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 6 zu Art. 399). Nach Ansicht der Kammer ist der Zivil- punkt im vorliegenden Fall untrennbar mit dem Schuldspruch verbunden. Die Zivil- forderungen setzen diesen voraus, was sich aus der im erstinstanzlichen Dispositiv genannten Haftungsgrundlage (unerlaubte Handlung i.S.v. Art. 41 des Schweizeri- schen Obligationenrechts [OR; SR 220]) ergibt. Dass der Beschuldigte die Verurtei- lung zu einer Geldleistung auch im Falle seines Freispruchs hätte akzeptieren wol- len, darf nicht angenommen werden. Von der Rechtskraft des Zivilpunkts auszuge- hen, würde überspitztem Formalismus gleichkommen. Die Kammer wird daher den Zivilpunkt überprüfen. Praxisgemäss wird die Kammer zudem die amtlichen Hono- rare (inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht) sowie die Löschung der erkennungs- dienstlichen Daten und DNA-Profile neu verfügen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in den ange- fochtenen Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung gemäss Ziffer II.5 des Dispositivs hat die Privatklägerin Anschluss- berufung erklärt, womit sich die Frage stellt, ob das Verschlechterungsverbot gilt. Der Beschuldigte hat anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, die Anschlussberufung der Privatklägerin genüge nicht, um das Ver- schlechterungsverbot im Strafpunkt ausser Kraft zu setzen, da sie sich zum Straf- punkt nicht äussern dürfe. Sei jedoch die Generalstaatsanwaltschaft mit der Höhe der Strafe nicht einverstanden, hätte sie selbst Anschlussberufung erklären müs- sen. Nach Ansicht der Kammer ist diese Auffassung nicht zutreffend. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der be- schuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu de- ren Gunsten ergriffen worden ist. Zur Beseitigung des Verschlechterungsverbots genügt es, dass eine Partei Anschlussberufung erklärt hat; dies kann auch die Pri- vatklägerschaft sein (vgl. MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, a.a.O., N 4 zu Art. 391). Ist das oberinstanzliche Gericht frei, einen zusätzlichen Schuldspruch auszufällen, muss es diesen Schuldspruch auch sanktionieren können. Das Verschlechterungs- verbot gilt daher vorliegend nicht. Jedoch ist die Kammer an eine Höchststrafe von fünf Jahren gebunden, da das erstinstanzliche Gericht in Dreierbesetzung geurteilt hat (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklage Die angeklagten strafbaren Handlungen sollen sich gemäss Anklage im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten ereignet haben bzw. betreffen das Eheleben des Beschuldigten und der Privatklägerin. 8 Es kann auf die Anklageschrift und die erweiterte Anklage verwiesen werden (pag. 352 ff. und 404 f.). Im oberinstanzlichen Verfahren wurde die Anklage am 11. Juli 2018 ergänzt. Angeklagt ist nun auch, dass die Privatklägerin den Ge- schlechtsverkehr in der überwiegenden Anzahl der Fälle aufgrund einer Zwangssi- tuation habe über sich ergehen lassen, obwohl sie dem Beschuldigten nein gesagt und versucht habe, ihn wegzustossen. Dies weil die Privatklägerin gewusst habe, dass der Beschuldigte ansonsten sie, die Kinder oder sich selbst schlagen würde, insbesondere wenn er zu viel Alkohol getrunken habe, was oft vorgekommen sei. Die Privatklägerin sei aufgrund der seit der Heirat 1997 vorkommenden gewalttäti- gen Übergriffe eingeschüchtert gewesen und hätte Angst vor dem Beschuldigten gehabt (pag. 608). 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend sind durch die Kammer die angeklagten Sexualdelikte (Vorwurf der mehrfach begangenen Vergewaltigung zwischen dem 1. April 2004 und anfangs September 2013) sowie zwei konkrete Vorfälle möglicher häuslicher Gewalt zu überprüfen: - Vorfall vom 4. Juli 2015 (Vorwurf der einfachen Körperverletzung) - Vorfall vom 22. Januar 2016 (Vorwurf der Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und Beschimpfung) Von einigen wenigen unbedeutenden Eingeständnissen abgesehen, bestreitet der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe. Insbesondere bestreitet er, seine Ehe- frau mittels Gewalt oder anderen Mitteln unter Druck gesetzt und zum Ge- schlechtsverkehr gezwungen zu haben. Auch ist gänzlich umstritten, was sich am 4. Juli 2015 und am 22. Januar 2016 zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin abgespielt hat. Dies wird im Folgenden zu klären sein. 9. Beweismittel Der Kammer liegen folgende vorliegend relevante objektive und subjektive Be- weismittel vor: - Anzeigerapporte der Polizei (pag. 25 ff., 9 ff., 57 ff., 115 ff., 136 ff.); - Arztbericht Dr. med. K.________ (pag. 169 und 172 f.); - Unterlagen der KESB, basierend auf den Meldeformularen vom 30. Okto- ber 2013 und 19. Dezember 2013 und der Gefährdungsmeldung vom 16. Fe- bruar 2014 (pag. 218 ff.); - Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. Ok- tober 2013 (pag. 41 ff.); - Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. De- zember 2013 (pag. 76 ff.); - Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. Ja- nuar 2016 (pag. 122 ff.); 9 - Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. Februar 2016 (pag. 149 ff.); - Aussagen der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2014 (pag. 174 ff.); - Aussagen der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezem- ber 2016 (pag. 184 ff.); - Aussagen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2017 (pag. 409 ff.); - Aussagen der Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 18. Oktober 2018 (pag. 673 ff.); - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung vom 31. Oktober 2013 (pag. 22 ff.); - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung vom 1. No- vember 2013 (pag. 51 ff.); - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. De- zember 2013 (pag. 88 ff.); - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2016 (pag. 129 ff.); - Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2016 (pag. 165 ff.); - Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2014 (pag. 194 ff.); - Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezem- ber 2016 (pag. 211 ff.); - Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2017 (pag. 415 ff.); - Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2018 (pag. 679 ff.); - Aussagen von L.________ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. No- vember 2013 (pag. 45 ff.); - Aussagen von L.________ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. De- zember 2013 (pag. 81 ff.); - Aussagen von M.________ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. No- vember 2013 (pag. 48 ff.); - Aussagen von M.________ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. De- zember 2013 (pag. 85 ff.). Die Vorinstanz hat sämtliche Beweismittel zutreffend und ausführlich zusammenge- fasst. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 469 ff., S. 7-27 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 10 10. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin ausführlich und zutreffend ge- würdigt. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 492 ff., S. 30-32 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Sie enthalten zahlreiche Realitätskriterien (vgl. z.B. die detaillierte Schilderung des Vorfalls an- fangs September 2013 und der dabei von ihr empfundenen Gefühle, pag. 17), sind nachvollziehbar und in sich logisch. An der erst- und oberinstanzlichen Hauptver- handlung bestätigte die Privatklägerin ihre bei der Polizei und Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen, wobei sie sich aus verständlichen Gründen nicht mehr im Detail dazu äussern konnte bzw. wollte (pag. 409 f. und 673 f.). Die Entstehungsgeschichte der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe ist gänzlich unverdächtig: Nachdem die Privatklägerin am 30. Oktober 2013 aufgrund des Verhaltens ihres Ehemannes den Polizeinotruf wählte und die Beamten ausrü- cken mussten, wurde sie von der Polizei zum konkreten Vorfall befragt. Nachdem sie das Geschehen anlässlich ihrer Einvernahme ausführlich geschildert hatte, wurde sie von der Polizei ergänzend gefragt, ob ihr Mann ihr auch sonst noch ir- gendwelche Gewalt angetan habe. Erst auf diese konkrete Frage hin schilderte die Privatklägerin erstmals, dass ihr Ehemann immer Sex ohne ihr Einverständnis wol- le (pag. 43). Die Privatklägerin ist damit nicht von sich aus an die Polizei gelangt und hat den Beschuldigten belastet, vielmehr hat sie die sexuelle Gewalt und ins- besondere den Vorfall von anfangs September 2013 erst auf entsprechende Auf- forderung hin geschildert. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. In den Aussagen der Privatklägerin sind weiter auch keine Aggravierungstenden- zen oder übermässige Belastungen auszumachen, was die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend eingeräumt hat. Vielmehr hat die Privatklägerin dargelegt, manchmal habe sie erfolgreich den von ihrem Ehe- mann geforderten Geschlechtsverkehr abwehren können (pag. 181), und dass es auch zu Geschlechtsverkehr im gegenseitigen Einverständnis gekommen sei (pag. 17). Diese Zugeständnisse sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ebenso wie die Erinnerungslücken, die die Privatklägerin am 21. Dezember 2016 gegenüber dem Staatsanwalt zu einem Vorfall im Juli 2015 einräumte (pag. 188). Eine solche Erinnerungslücke hätte sie kaum eingeräumt, wenn sie diesen Vorfall gänzlich erfunden hätte. Die Verteidigung erblickt ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung durch die Privatklägerin darin, dass diese ihre Ehe, unter der sie jahrelang gelitten hatte, be- enden wollte. Die Kammer kann dieser Argumentation nicht folgen. Zwar ist durch- aus zutreffend, dass die Privatklägerin unter der Ehe gelitten hatte und sie die Strafbehörden in ihren Einvernahmen mehrere Male darum gebeten hatte, sie von ihrem Ehemann zu befreien. Aus den Akten ergibt sich jedoch auch, dass die Pri- vatklägerin nach September/Oktober 2013, also nach dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals die Vorwürfe der sexuellen Gewalt erhoben hatte, wiederholt bereit war, ihren Ehemann wieder in der Familie aufzunehmen (so beispielsweise im Dezem- ber 2013 und im Juni 2015, pag. 78, 175 f., 245, 107). Hätte die Privatklägerin die 11 Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung einfach erfunden, um dem Zusammenle- ben mit dem Ehemann zu entkommen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese bei der Versöhnung mit ihrem Ehemann zurückgenommen oder zumindest abge- schwächt hätte. Die Privatklägerin ist jedoch zu keinem Zeitpunkt von ihren belas- tenden Aussagen abgewichen oder hat Bemühungen unternommen, die gemach- ten Aussagen zurückzuziehen. Zutreffend weisen die Parteien und die Vorinstanz darauf hin, dass sich in den Dar- stellungen der Privatklägerin auch Inkonsistenzen und Widersprüche finden. Dabei handelt es sich grösstenteils um leichte Abweichungen oder Verwechslungen (vgl. auch pag. 493, S. 31 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Wie die Vorin- stanz zutreffend darlegt, sind diese Unstimmigkeiten erklärbar, ohne dass sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin beeinträchtigen würden: Die Aus- sagen der Privatklägerin betrafen eine Vielzahl von teilweise ähnlichen Ereignis- sen. Es kam in den Jahren der Ehe zu zahlreichen Übergriffen gekommen, die Po- lizei musste mehrmals ausrücken und den Schilderungen der Privatklägerin folgend wurde der Beschuldigte regelmässig ihr gegenüber gewalttätig. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen lagen die Sexualdelikte bereits mehrere Jahre zurück. Dass es der Privatklägerin in dieser Situation nicht mehr ganz ge- lang, einzelne Tathergänge auseinanderzuhalten und konzise zu schildern, ist ver- ständlich. Auch kann ihr nicht angelastet werden, die Sexualdelikte nicht detailliert beschreiben zu können. Gerade den Vorfall vom September 2013 hat die Privat- klägerin stimmig und ausführlich geschildert (pag. 17). Sie schilderte zudem in der polizeilichen Befragung durchaus auch Einzelheiten zum Sexualverhalten des Be- schuldigten (pag. 17 f.). Die detaillierte Schilderung jeden einzelnen Sexualdelikts hätte aufgrund deren Umfangs jedoch den Rahmen einer jeden Befragung ge- sprengt. Da die unzähligen Vorfälle im Wesentlichen ähnlich und rasch abgelaufen sein dürften, überlagern sich die Erinnerungen naturgemäss, da sich die Vorfälle nicht gleichermassen ins Gedächtnis einbrennen wie ein einzelnes traumatisieren- des Ereignis. Zudem handelt es sich um eine schambehaftete Thematik, insbeson- dere vor dem kulturellen Hintergrund der Privatklägerin. Die fehlende detaillierte Schilderung der einzelnen Vorfälle spricht damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin sich offensicht- lich später nicht immer wieder mit den Geschehnissen auseinandersetzen wollte, da diese sie zu stark belasteten. So gab sie anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung an, dass sie sich noch an den Vorfall anfangs September 2013 erin- nern könne, aber nicht immer daran erinnert werden wolle (pag. 409). Die Aussagen bei der Staatsanwaltschaft sind zudem unter ungünstigen Umstän- den zustande gekommen. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2014 wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen ein männlicher Übersetzer beigezogen. Die Privatklägerin bekundete damit Mühe und gab auf Vorhalt der Anzeige wegen Ver- gewaltigung zu Protokoll, vor einer Dolmetscherin sprechen zu wollen (pag. 178). Nach kurzer Besprechung mit ihrem Rechtsvertreter war sie zwar zu Aussagen be- reit, behielt sich aber vor, nicht zu sehr ins Detail zu gehen. Diese Haltung der Pri- vatklägerin ist nachvollziehbar und nicht ungewöhnlich. Auch bei Opfern aus dem westeuropäischen Kulturkreis werden regelmässig Übersetzerinnen beigezogen. Die präzisesten Angaben zu den sexuellen Übergriffen machte die Privatklägerin 12 entsprechend denn auch am 31. Oktober 2013 anlässlich der Einvernahme durch eine Polizistin und eine Übersetzerin (vgl. pag. 15). An der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Privatklägerin vermag fehlender Detailreichtum ihrer Aussagen bei der Staatsanwaltschaft daher nichts zu ändern. Die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein persönliches Bild der Privatklägerin machen. Sie bestätigte ihre Aussagen und er- weckte dabei einen authentischen und glaubwürdigen Eindruck. Die Privatklägerin litt offensichtlich nach wie vor unter den Vorfällen und war emotional stark ergriffen. Ihre Verzweiflung wirkte echt und kann nach Ansicht der Kammer so nicht gespielt sein. Ausserdem vermochte die Privatklägerin zu erklären, wieso es ihr trotz der zahlreichen Übergriffe jahrelang nicht gelang, sich vom Beschuldigten zu lösen. So schilderte sie, dass sie in der Schweiz ganz auf sich alleine gestellt gewesen sei und auch von ihrer Mutter, welche die Ehe arrangiert hatte, keine Hilfe und Unter- stützung erwarten durfte (pag. 674). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind und ein klares Bild über die Verhältnisse in ihrer Ehe zeichnen. Daran vermö- gen die vorhandenen Inkonsistenzen und Widersprüche nichts zu ändern. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann abgestellt werden. Eine detailliertere Würdigung ihrer Aussagen zu den konkreten Vorfällen wird an der gegebenen Stelle unten er- folgen. 11. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Auch der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist grundsätzlich beizupflichten. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen ver- wiesen werden (pag. 491 f., S. 29 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Präzisierend ist jedoch anzumerken, dass nach Ansicht der Kammer eine Beweis- würdigung, welche an den genauen Wortlaut der Aussagen des Beschuldigten an- knüpft, abzulehnen ist. Die Vorinstanz führt aus, dass seine Aussage «ich habe es mit ihr gemacht» indiziere, dass Sex für den Beschuldigten etwas sei, das der Mann an der Frau vollziehe (pag. 491, S. 29 der vorinstanzlichen Entscheidbe- gründung). Die Kammer kann sich dieser Folgerung nicht anschliessen. Der Wort- laut des Protokolls kann im besten Fall die Wortwahl des Übersetzers wiederge- ben, nicht aber diejenigen des Beschuldigten. Es ist ungewiss, ob es sich um eine wörtliche Übersetzung handelt bzw. ob der genaue Sinn durch den Übersetzter zu- treffend wiedergegeben wurde. Da die Wortwahl nicht vom Beschuldigten stammt, kann aus ihr nichts über seine Geisteshaltung abgeleitet werden. Soweit die Vorinstanz beweiswürdigend darauf abstellt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte bloss pauschal abstreitet (pag. 492), schliesst sich die Kammer auch dieser Auffassung nicht an. Von der Hypothese ausgehend, dass die erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe unzutreffend sind, besteht für den Beschuldigten kaum eine andere Möglichkeit, als diese pauschal zu bestreiten. Es wäre ihm eben gerade nicht möglich, detaillierte Aussagen zu machen oder die Vorfälle einzuordnen, da diese gar nicht stattgefunden hätten. 13 Bei den zu beurteilenden Sexualdelikten liegt eine klassische Aussage gegen Aus- sage Konstellation vor, der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe gänzlich. In sol- chen Konstellationen ist eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zum konkreten Geschehen schwierig, naturgemäss kann der Beschuldigte wie erwähnt eben gerade keine Angaben zu den Geschehnissen machen. Den Aussagen der Privatklägerin kommt daher in dieser Konstellation eine entscheidende Bedeutung zu. Sie sind vorliegend wie bereits erwähnt glaubhaft und werden zumindest in Be- zug auf die Vorwürfe der häuslichen Gewalt durch ihre Söhne und durch weitere objektive Beweismittel gestützt. Der Beschuldigte macht demgegenüber – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – widersprüchliche Aussagen, welche von se- lektiven Erinnerungslücken geprägt sind, und auch nicht mit Angaben Dritter, ins- besondere mit den in den Anzeigerapporten der Polizei festgehaltenen Beobach- tungen, übereinstimmen. Zunächst Abgestrittenes gibt er später teilweise zu, ein- gestandene Übergriffe bagatellisiert er, und für sein Verhalten bemüht er teilweise abwegige Erklärungen, mit denen er sich als Ehemann in ein gutes Licht zu rücken versucht: Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen bestritt der Beschuldigte zunächst, die Privatklägerin geschlagen zu haben, wenn sie keinen Sex mit ihm gewollt habe (pag. 24, 90). Er gab auch an, dass der Geschlechtsverkehr stets mit Zustimmung der Privatklägerin stattgefunden habe (pag. 24, 200). Später, bei der Staatsanwalt- schaft und vor Gericht, hat er dann nach längerem Bestreiten eingestanden, seine Frau einmal (auf die Wange) geschlagen zu haben, als sie den Geschlechtsverkehr mit ihm abgelehnt habe (pag. 200). Gemäss seiner Aussage sagte er ihr damals, sie sei doch seine Frau und ob sie wolle, dass er auswärts gehe (pag. 200). Dies zeigt zum einen, dass der Beschuldigte durchaus willens war, Gewalt gegen die Privatklägerin einzusetzen, wenn sie seinen Bedürfnissen nicht nachkam. Anderer- seits verdeutlicht seine Aussage aber auch, dass der Beschuldigte das von ihm eingesetzte Mittel (Schlag auf die Wange) als gerechtfertigt betrachtet, da er diesen Vorfall ansonsten nicht derart bagatellisieren, nämlich gleichzeitig darauf beharren würde, dass er seine Frau «nicht geschlagen habe», sondern es bei einem Schlag auf die Wange belassen habe (vgl. pag. 200). Schliesslich offenbart die Aussage des Beschuldigten seine Auffassung, dass die Privatklägerin ihm als seine Ehefrau für seine sexuellen Bedürfnisse zur Verfügung zu stehen habe. Vor diesem Hinter- grund erscheint die Darstellung des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin vor dem Geschlechtsverkehr jeweils gefragt, ob sie diesen wolle, und nur mit ihr ver- kehrt, wenn sie ja gesagt habe (pag. 200), nicht glaubhaft. Auch erachtet es die Kammer als sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte sich lediglich einmal zu Gewalt gegenüber seiner Ehefrau hinreissen liess. Denn offenbar war diese Gewalt für den Beschuldigten nicht aussergewöhnlich und kaum einer Erwähnung wert («nur» auf die Wange, pag. 200). Hätte es sich tatsächlich um einen einmaligen – und wie der Beschuldigte angab erst vor kurzem stattgefundenen – Ausraster des Beschuldigten gehandelt, ist davon auszugehen, dass er diesen zu entschuldigen versucht hätte. Stattdessen gab er dafür eine Erklärung ab, mit der er sich dafür zu legitimieren versuchte. Auffallend sind auch die ausweichenden Aussagen des Beschuldigten. So konnte er auf Vorhalt, dass es zu einem heftigen Streit zwischen ihm und seiner Frau ge- 14 kommen sei, nicht erklären, um was es dabei ging, und wie es zur – vom Beschul- digten an sich nicht bestrittenen – Diskussion gekommen war. Vielmehr schilderte er isolierte Handlungen, welche für sich betrachtet die Auseinandersetzung nicht zu erklären vermögen (pag. 23 und 53). Das Erzählte wirkt sprunghaft (pag. 53). Erst auf Nachfrage gestand der Beschuldigte ein, seine Frau ein paar Mal von sich weggestossen zu haben (pag. 53). Später bei der Staatsanwaltschaft schloss der Beschuldigte plötzlich nicht mehr kategorisch aus, seine Frau getreten, an den Haaren gerissen, sie gewürgt und sie ins Gesicht geschlagen zu haben, sondern berief sich auf Erinnerungslücken (pag. 197, 198). So sagte er beispielsweise auf die Frage, ob er seine Frau mit der Faust und der offenen Hand ins Gesicht ge- schlagen habe an, es könne so passiert sein, aber er könne sich nicht mehr erin- nern. Er könne sich, was diesen Vorfall betreffe, an 90 % der Sachen nicht mehr erinnern (pag. 198). Der Beschuldigte machte in anderen Punkten Aussagen, welche kaum nachvoll- ziehbar sind. So bestritt er, das Fleischmesser, welches von der Polizei anlässlich des Einsatzes vom 8. Dezember 2013 fotografiert worden war, während des Vor- falls benutzt zu haben und behauptete, dieses Fleischmesser sei sowieso gefähr- lich, weshalb er es immer verstecke (pag. 90). Ähnlich unwahrscheinliche Er- klärungen brachte er auch bei der Staatsanwaltschaft vor, als er darlegte, wieso er ein Messer zur Hand genommen hatte. So gab er an, er habe das Messer genom- men, weil er sich ein Sandwich habe machen wollen (pag. 198). Es erscheint als realitätsfremd, dass sich der Beschuldigte inmitten einer Diskussion mit seiner Ehe- frau plötzlich ein Sandwich machen wollte, und alleine deswegen ein Messer zur Hand nahm. Die Herkunft der von der Polizei fotografierten Verletzungen an sei- nem Unterarm – gemäss Aussagen der Privatklägerin und auch dem Aussehen nach Schnittverletzungen – konnte er nicht erklären und mutmasste, sie würden vielleicht von Fingernägeln stammen (pag. 92). Vor dem Staatsanwalt gab er je- doch später an, dass er sich mit dem Messer in den Arm geschnitten habe (pag. 202). Der Beschuldigte macht auch zu seinem Alkoholkonsum, welcher gemäss den An- gaben seiner Ehefrau im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt stand, ver- harmlosende bzw. beschönigende Aussagen. Anlässlich der polizeilichen Befra- gung vom 16. März 2016 gab er an, er habe am Abend des 21. Januar 2016 nur zwei Biere getrunken. Auf Vorhalt, dass der Atemalkoholtest 1,43 Promille ergeben habe, erhöhte er seine Angabe auf drei Biere (pag. 159), wobei selbst drei Biere einen derart hohen Wert nicht zu erklären vermögen. Auch anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, alkoholsüchtig zu sein und gab an, er könne zum jetzigen Zeitpunkt aufhören zu trinken (pag. 420). Die Ten- denz des Beschuldigten, sich selbst in ein möglichst vorteilhaftes Licht zu stellen und auch offensichtliche Probleme zu bestreiten, trat an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut zu Tage: So gestand er zwar ein, früher Gelegenheits- trinker gewesen zu sein. Er habe jedoch nur Bier getrunken und seine Frau habe ihm damals selbst Alkohol besorgt (pag. 680). Der Beschuldigte verharmloste damit zum einen seinen Alkoholkonsum, zum anderen schiebt er die Verantwortung zu- mindest teilweise auf die Privatklägerin ab, welche seinen Konsum unterstützt ha- ben soll. Zudem widerspricht er sich selbst, denn dass er nebst Bier auch Whisky 15 konsumierte, sagte er zu einem früheren Zeitpunkt selber (pag. 90, 202) und gab bei einer Gelegenheit auch zu, «sehr betrunken» gewesen zu sein (pag. 202). Weiter gab der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung klar wahrheitswidrig an, die Eheprobleme hätten im Jahr 2012 nach seiner Arbeits- losigkeit begonnen (pag. 680). Gemäss Arztbericht von Dr. med. K.________ ver- brachte die Privatklägerin aber bereits im Jahr 2005, als sie ebenfalls von ihrem Ehemann geschlagen wurde, einige Tage im Frauenhaus (pag. 172). Bei früheren Gelegenheiten hatte der Beschuldigte Eheprobleme überhaupt verneint. So sagte er am 1. November 2013 vor der Polizei, er sei sich zu 100% sicher, dass seine Frau mit ihm weiterleben wolle (pag. 54), am 9. Dezember 2013 behauptete er, er und seine Frau hätten keine Probleme zusammen, sie habe geweint und sei traurig gewesen, weil der Sohn die Polizei gerufen habe (pag. 91). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die bestreitenden Aussagen des Beschul- digten nicht glaubhaft sind. 12. Würdigung der Aussagen der Söhne des Ehepaars Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Söhne kurz und zutreffend gewürdigt (pag. 495, S. 33 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend ist anzu- merken, dass ihre Aussagen diejenigen der Privatklägerin stützen bzw. mit diesen in Einklang stehen. Der Beschuldigte brachte vor, der ältere Sohn habe Anlass, ihn zu Unrecht zu belasten, da er ihn aus dem Haus haben wollte, da er bei seiner Mutter grössere Freiheiten geniesse. Diese Erklärung ist nicht nachvollziehbar. Die Aussagen der Söhne zeigen, dass sie ihren Vater – auch wenn sie teils selbst Angst vor ihm hatten – vermissten. Dies zeigte sich auch darin, dass sie ihn – trotz entsprechender Fernhalteverfügung – nach wie vor wieder zurück in die Wohnung liessen und der jüngere Sohn auch explizit den Wunsch äusserte, weiterhin mit dem Vater zusammen wohnen zu wollen (pag. 49). Gerade vor dem Hintergrund dieser ambivalenten Gefühle der Kinder sind ihre Aussagen in jeder Hinsicht glaubhaft. Heute besteht zudem offenbar wieder regelmässiger und guter Kontakt zwischen dem Beschuldigten und den beiden Söhnen (pag. 679 f.). Auch dies spricht gegen eine Falschbelastung des Beschuldigten durch seine Söhne. 13. Würdigung der objektiven Beweismittel Die objektiven Beweismittel stützen die Aussagen der Privatklägerin und belegen insbesondere, dass sie jahrelang unter häuslicher Gewalt litt. Die Polizei musste in der Vergangenheit aufgrund der gewalttätigen Ausbrüche des Beschuldigten wie- derholt zum ehelichen Domizil ausrücken, was den zahlreichen in den Akten vor- handenen Anzeigerapporten entnommen werden kann. Auch die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Q.________ (KESB) geben Aufschluss darüber. So ist im Protokoll der Anhörung des Beschuldigten vom 9. Januar 2014 seine Aussage festgehalten, er wisse, dass er keine Gewalt mehr gegen seine Frau an- wenden dürfe und eine Behandlung wegen des Alkoholkonsums machen müsse (pag. 225 f.). Die Anzeigerapporte zeigen, dass die Privatklägerin jeweils in Situati- onen die Polizei avisierte, in denen sie in grosser Angst war und es ihr jeweils be- reits gelungen war, von ihrem Ehemann zu fliehen und die eheliche Wohnung zu 16 verlassen. Der Beschuldigte wurde von der Polizei stets alkoholisiert – teilweise in einem erheblichen Ausmass – angetroffen. Dies macht die Aussagen der Privat- klägerin und auch der beiden Söhne glaubhaft, wonach der Beschuldigte insbe- sondere unter dem Einfluss von Alkohol gewalttätig und unkontrollierbar werde. Auch die Berichte von Dr. med. K.________ stützen die Aussagen der Privatkläge- rin vollumfänglich. Bemerkenswert ist, dass der Arzt bereits im Jahr 2005 Verlet- zungen der Privatklägerin dokumentierte, welche er auf den Ehemann zurückführ- te, und die zu einem Frauenhausaufenthalt führten (pag. 494, S. 32 der vorinstanz- lichen Entscheidbegründung und pag. 169 und 172 f.). Dass trotz der zahlreichen Übergriffe keine weiteren Aufzeichnungen vorhanden sind, konnte die Privatkläge- rin überzeugend damit erklären, dass sie den Arzt jeweils nach einem Vorfall nicht aufsuchte (pag. 142, 411). 14. Beweiswürdigung bezüglich des Vorfalls anfangs September 2013 (Vorwurf der Vergewaltigung) Der separat angeklagte Vorfall, welchen die Privatklägerin in der Einvernahme vom 31. Oktober 2013 gegenüber der Polizei glaubhaft und vollständig geschildert hat, hat sich wie von ihr erwähnt abgespielt (pag. 17). Ihre Aussagen hierzu enthalten zahlreiche Realitätskriterien: Sie schilderte, wie sie mitten in der Nacht aufgeweckt wurde, konnte eine genaue Zeit benennen, beschrieb die Kleidung, welche sie bei- de trugen, erklärte, wieso sie den Geschlechtsverkehr ablehnte und gab an, was sie nach dem Vorfall machte (pag. 17). Die Privatklägerin konnte sich – wie sie später in der Einvernahme ausführlich und überzeugend erklärte (pag. 18 f.) – nicht zur Wehr setzen, da sich der Beschuldigte mitten in der Nacht während sie bereits schlief auf sie legte, sie mit seinem Gewicht fixierte und gewaltsam (vaginal) in sie eindrang. Die Privatklägerin war schlaftrun- ken und konnte sich gegen den körperlich überlegenen Beschuldigten nicht zur Wehr setzen. 15. Beweiswürdigung bezüglich der Vorfälle in der Zeit zwischen dem 1. April 2004 und anfangs September 2013 (Vorwurf der mehrfachen Verge- waltigung) 15.1 Vorinstanzliche Ausführungen Die Vorinstanz ist zum Beweisergebnis gelangt, dass die in der Anklageschrift um- schriebenen Handlungen ab dem 1. April 2004 bis anfangs September 2013 mehr- fach begangen worden seien. Sie schloss jedoch aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit Fuss- und Kniestössen gegen den Rumpf genötigt habe, den Geschlechtsverkehr zu erdulden. Vielmehr habe die Privatklägerin glaubhaft ge- schildert, dass diese Schläge als Bestrafung für verweigerten Geschlechtsverkehr oder im Alltag durch den Beschuldigten ausgeteilt worden seien. Dass der Be- schuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr genötigt habe, in dem er sich auf sie gelegt und gewaltsam in sie eingedrungen sei, obwohl sie mit den Händen gegen seinen Brustkorb versucht habe ihn wegzustossen, sei zwar durchaus vorgekommen, jedoch nicht wie in der Anklage geschildert drei bis 17 viermal pro Woche (pag. 495 f., S. 33 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegrün- dung). 15.2 Ergänzung der Anklage im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren wurde die Anklage ergänzt (vgl. pag. 608 f.). Dem Beschul- digten wird nun gemäss ergänzter Anklage vorgeworfen, die Privatklägerin psy- chisch unter Druck gesetzt, und mit diesem Mittel den Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung erfüllt zu haben. Die Privatklägerin habe den geforderten Ge- schlechtsverkehr aufgrund einer Zwangssituation über sich ergehen lassen, obwohl sie verbal zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie das nicht wolle, oder in dem sie zunächst versucht habe, den Beschuldigten mit den Händen wegzustossen. Dies weil die Privatklägerin gewusst habe, dass der Beschuldigte ansonsten sie, die Kinder oder sich selbst schlagen würde, insbesondere wenn er Alkohol getrunken hatte, was oft vorgekommen sei. Die Privatklägerin sei seit der Heirat 1997 immer wieder Opfer gewalttätiger Übergriffe geworden und habe daher Angst vor dem Beschuldigten gehabt (pag. 608 f.). 15.3 Würdigung durch die Kammer Diese Ergänzung der Anklage stimmt mit den glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin überein. Am 30. Oktober 2013 gab die Privatklägerin an, wenn sie keinen Sex möchte, fange der Beschuldigte an sie oder sich selbst zu schlagen. Er benehme sich dann wie ein Verrückter (pag. 43). Am folgenden Tag machte sie ausführliche- re Aussagen und gab an, es sei seit der Heirat im Jahr 1997 drei bis viermal pro Woche zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen. Ihr Mann habe sich auf sie gelegt und sei gewaltsam vaginal in sie eingedrungen. Wenn ihr Ehemann nicht jeden Tag Sex haben könne, gehe er mit seinen Kollegen Alkohol trinken. Wenn er dann zurückkomme, schlage er entweder sie, die Kinder oder sich selbst (pag. 18 f.). Die Privatklägerin hat – trotz der wie erwähnt ungünstigen Einvernah- mesituation – ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft bestätigt und explizit be- tont, dass alles was sie damals gesagt habe richtig sei (pag. 178). Sie hat zudem bestätigt, dass ihr Ehemann sie geschlagen habe, wenn er keinen Sex bekommen habe, es aber auch vorgekommen sei, dass sie den geforderten Geschlechtsver- kehr erfolgreich und ohne Nachteile habe ablehnen können (pag. 179 f.). Differen- ziert erklärte sie, dass ihr Mann sie nicht derart fest geschlagen habe, dass sie zum Widerstand unfähig gewesen sei (pag. 180 f.). Sie habe sich manchmal erfolgreich wehren können, manchmal aber auch nicht. Sie habe versucht, ihn mit ihren Hän- den wegzustossen, aber er sei ein Mann und sie selbst komme gegen einen Mann nicht an (pag. 181). Auch an der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Privatklägerin ihre Aussagen bestätigt (pag. 409, 673). Selbst wenn sie keine detaillierten Aussagen mehr machen konnte oder wollte – was angesichts des Zeit- ablaufs und der psychischen Belastung nachvollziehbar ist – sieht die Kammer kei- nen Anlass, an ihren Aussagen zu zweifeln. Diese zeichnen ein deutliches Bild. Der Beschuldigte wurde – und dies seit der Heirat im Jahr 1997 – regelmässig gewalt- tätig, wenn die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr verweigerte. Er schlug aus Frustration über die Ablehnung entweder sie, ihre gemeinsamen Kinder oder sich selbst. Es handelt sich dabei um ein der Privatklägerin bekanntes Verhaltensmus- 18 ter. Sie brachte diese Ausbrüche zweifelsfrei in Verbindung mit ihrer vorangehen- den Ablehnung (pag. 19, 43, 179). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Privatklägerin den von ihrem Ehemann ungefähr meist drei bis vier mal pro Woche geforderten Geschlechtsverkehr mehrheitlich über sich erge- hen liess, da sie aufgrund der während der langjährigen Ehe gemachten Erfahrun- gen wusste, dass ihr Ehemann – wenn sie den geforderten Geschlechtsverkehr ab- lehnte – später als unmittelbare Reaktion auf die Ablehnung sie, ihre Kinder oder sich selbst schlagen würde. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin u.a. mit der Hand ins Gesicht geschlagen bzw. ihr Schläge oder Stösse gegen den Körper ver- setzt (vgl. pag. 179). Wie die Vorinstanz erachtet es die Kammer nicht als erstellt, dass die von der Privatklägerin glaubhaft beschriebenen Kniestösse in unmittelba- rem Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen erfolgt sind. Die Privatklägerin fürchtete sich vor den teils erheblichen Schlägen, welche wie erwähnt bereits im Jahr 2005 einen Frauenhausaufenthalt zur Folge hatten und zahlreiche polizeiliche Interventionen erforderten. Die Privatklägerin wusste bereits im Vornherein, dass sie dem körperlich deutlich überlegenen Beschuldigten nichts entgegenzuhalten hatte. Zudem war ihr bewusst, dass ihre Kultur die Unterordnung der Frau und ab- soluten Gehorsam verlangte (vgl. auch ihre Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach die Frau die Sklavin des Mannes sei, pag. 410). Ihr Ehemann hat diesen Gehorsam (mit Gewalt) eingefordert; dies auch in anderen Belangen des Zusammenlebens. Aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes fiel es der Privatklägerin umso schwerer, sich zur Wehr zu setzen. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin auch Gewalt gegen ihre Söhne und damit nicht nur um ihre eigene Sicherheit fürchten musste. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Privatklägerin grösstenteils in den vom Beschuldigten geforderten Geschlechtsverkehr einwilligte, weil sie ansonsten mit gewalttätigen Übergriffen gegen sich selbst oder ihre Kinder rechnen musste, de- nen sie sich nicht entziehen konnte. Vereinzelt kam es auch vor, dass der Beschul- digte die Widerstände seiner Frau (Versuche, ihn von sich wegzustossen) gewalt- sam überwunden, sich auf sie gelegt, mit seinem Gewicht die Privatklägerin fixiert und am Widerstand gehindert, und so den Geschlechtsverkehr an der Privatkläge- rin gewaltsam vollzogen hat. Jedoch ist es während der Ehe wiederholt auch dazu gekommen, dass die Privatklägerin sich erfolgreich gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen konnte oder in den Geschlechtsverkehr einwilligte. Auch der Kammer ist es nicht möglich, die genaue Zahl der Taten zu benennen. Fest steht, dass es im angeklagten Zeitraum von 125 Monaten mehrfach, d.h. mehrmals pro Monat, dazu kam, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wie oben beschrieben gewalt- sam zum Geschlechtsverkehr nötigte, oder dass die Privatklägerin den Ge- schlechtsverkehr über sich ergehen liess, da sie körperliche Übergriffe gegen sich selbst oder ihre Kinder zu befürchten hatte. 19 16. Beweiswürdigung bezüglich Vorfall vom 4. Juli 2015 (einfache Körperverlet- zung) Der Vorfall vom 4. Juli 2015 wurde im Anzeigerapport vom 25. Januar 2016 ge- schildert (pag. 115 ff.). Die Polizei traf die weinende Privatklägerin vor ihrem Wohnhaus an, wobei sie angab, von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein. Die Polizei nahm den stark alkoholisierten Beschuldigten daraufhin in Gewahrsam (pag. 116). Da die Privatklägerin in der Folge nach Deutschland zu ihrem Cousin verreiste, konnte sie erst im Dezember 2015 wieder befragt werden. Dabei schil- derte sie, dass der Beschuldigte sehr betrunken in ihre Wohnung gekommen sei, sie geschlagen und auch gewürgt habe (pag. 123). Auf Vorhalt, dass sie damals gegenüber der Polizei lediglich angegeben habe, sie sei mit dem Knie ins Gesicht getreten worden, bestätigte sie dies (pag. 123). Am 21. Dezember 2016 vom Staatsanwalt nach dem Vorfall von Juli 2015 gefragt, konnte sich die Privatklägerin vorerst nicht mehr erinnern, was angesichts des Zeitablaufs und der zahlreichen Vorfälle nachvollziehbar ist (pag. 188). Auf Vorhalt ihrer damaligen Aussagen bestätigte die Privatklägerin dann, dass der Beschuldigte sie mit dem Knie in den Bauch getreten und gewürgt habe (pag. 188). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, der Beschuldigte habe sie mit der Faust in den Halsbereich geschlagen, sie habe sich dann von Dr. med. K.________ untersu- chen lassen (pag. 410 f.). Auch vor Obergericht bestätigte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie mit der Faust an den Kopf geschlagen. Er habe sie so ge- schlagen, dass auch ihr Ohr getroffen worden sei (pag. 675). Der Arztbericht von Dr. med. K.________ vom 6. Juli 2015 stützt diese Aussagen. Darin ist festgehal- ten, dass die Privatklägerin ein Hämatom am linken Unterkiefer habe, der untere Schneidezahn linksseitig wackle, und sie auch Schmerzen in beiden Ohren verspü- re. Ferner finde sich eine stark schmerzhafte Muskulatur im Bereich der Lenden- wirbelsäule links, wobei die Patientin angebe, dort von ihrem Ehemann mit dem Fuss getreten worden zu sein (pag. 169). Auf die Aussagen der Privatklägerin ist abzustellen. Unerheblich ist, dass bezüglich der Frage, ob sie mit der Faust oder mit dem Knie ins Gesicht geschlagen wurde, divergierende Angaben vorliegen. Dass es sich um einen Kniestoss gehandelt habe, hielt die Polizei im Anzeigenrap- port fest (pag. 115). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme wurde diese Darstel- lung der Privatklägerin vorgehalten und von ihr bestätigt (pag. 123), wobei sich aus dem Kontext aber deutlich ergibt, dass die Bestätigung sich nicht in erster Linie darauf bezog, dass sie mit dem Knie (und nicht etwa mit einer anderen Extremität) ins Gesicht geschlagen worden sei, sondern dass sie damals nur das Schlagen oder Stossen erwähnt hatte, nicht jedoch auch das Würgen. Vor der Staatsanwalt- schaft erklärte die Privatklägerin mehrfach, dass es eine übliche Vorgehensweise des Beschuldigten sei, sie mit dem Knie in den Bauch zu treten (pag. 186, 188). Die Diskrepanz in der Darstellung des Tatvorgangs verwundert einerseits ange- sichts der zahlreichen Vorfälle nicht weiter, kann andererseits aber auch mit sprachlichen Problemen zusammenhängen und tut der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Privatklägerin keinen Abbruch. Letztlich bleibt die Frage nach dem für den Schlag gegen den Kopf eingesetzten Mittel auch für die rechtlichen Erwägungen ir- relevant und kann offen gelassen werden. Aus den genannten Gründen ist nach Ansicht der Kammer auch unerheblich, dass die Privatklägerin vor Obergericht das 20 kurze Würgen nicht mehr explizit schilderte (sie hat jedoch angegeben, der Be- schuldigte habe sie am Kragen gepackt, damit sie nicht wegrennen könne, was auch als Würgen zu verstehen ist, vgl. pag. 675). Zusammengefasst ist auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, welche durch den Arztbericht gestützt und in der Anklage wiedergegeben werden. Der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift ist erstellt, vorbehältlich, ob der Einzelheit, ob der Beschuldigte Kniestösse gegen Kopf und Bauch ausführte (pag. 354), oder nur gegen den Kopf oder nur gegen den Bauch der Privatklägerin. 17. Beweiswürdigung bezüglich Vorfall vom 22. Januar 2016 (Tätlichkeiten, Frei- heitsberaubung, versuchte Nötigung und Beschimpfung) Der Vorfall vom 22. Januar 2016 kann dem Anzeigerapport vom 20. April 2016 ent- nommen werden (pag. 136 ff.). Die Privatklägerin machte am 17. Februar 2016 bei der Polizei ausführliche Aussagen hierzu. Ihre Aussagen sind detailliert, konsistent und glaubhaft (vgl. pag. 150 f.). Die Aussagen des Beschuldigten sind demge- genüber nicht logisch und sprunghaft. So vermochte er keine Erklärung dafür vor- zubringen, wieso seine Frau nach dem Gespräch zwischen ihnen, welches angeb- lich nur fünf Minuten gedauert haben soll, die Wohnung verlassen und die Polizei angerufen hat (vgl. pag. 158). Bei der Staatsanwaltschaft machte er insoweit ein gewisses Zugeständnis, als er festhielt, er habe seine Frau «nicht so lange auf ei- nem Stuhl sitzen lassen» (pag. 214). Diese Aussage impliziert, dass der Beschul- digte die Privatklägerin am Aufstehen hinderte, wobei er jedoch die von ihr geschil- derte Zeitdauer in Abrede stellte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung erwähnte er das «Gespräch» in der Küche bei der Schilderung jenes Abends bezeichnenderweise gar nicht mehr (pag. 419). Die Aussagen der Privatklägerin sind entgegen den Vorbringen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung insbesondere auch in Bezug auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Privatklägerin konnte einleuchtend erklären, wie der Beschuldigte sie an jenem Abend in der Wohnung eingeschlossen hatte. Bereits bei der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, der Beschuldigte habe die Haustür mit ihrem Schlüssel abgeschlos- sen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, vom Stuhl aufzustehen, da er vor sie ge- standen sei und sie – als sie versucht habe aufzustehen – wieder nach unten ge- drückt habe (pag. 190). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre früheren Aussagen (pag. 675 f.). Sie konnte zu- dem erklären, wie es ihr gelang, die Wohnung zu verlassen, obwohl der Beschul- digte die Tür mit ihrem Schlüssel abgeschlossen hatte. Sie hätte vier Wohnungs- schlüssel gehabt, einer habe sich in ihrer Handtasche befunden, welche direkt ne- ben ihr an der Heizung in der Küche gehangen habe. Sie habe dann die Handta- sche behändigen und die Wohnung verlassen können (pag. 676). Die Schilderung dieses aussergewöhnlichen Details (Handtasche an der Heizung) beeindruckt und stellt ein überzeugendes Realitätskriterium dar. Insgesamt kann vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden und der Sachverhalt gemäss Anklage ist erstellt. 21 III. Rechtliche Würdigung 18. Vergewaltigung 18.1 Vorfall anfangs September 2013 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Vergewaltigung zutreffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen (pag. 497 f., S. 35 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist zu betonen, dass die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung ist, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar gemacht wird, den Geschlechtsverkehr oder die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Unter Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über diese entgegenste- hende Willensbetätigung hinwegzusetzen. Gewalt ist die physische Einwirkung auf das Opfer, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_304/2012 vom 8. November 2012, E. 2.1). Zur Verwirklichung des Tatbestands kann schon ein Niederdrücken oder ein Festhalten des Opfers mit überlegener Körperkraft ausreichen (Urteil des Bun- desgerichts BGer 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013, E. 2.3). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin in einer Nacht anfangs September 2013 aus dem Schlaf riss, sich entgegen der ausdrücklichen Willensäusserung der Pri- vatklägerin auf sie legte, sie mit seinem Körpergewicht niederdrückte und gewalt- sam in sie eindrang, hat er den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung mit dem Nötigungsmittel der Gewalt erfüllt. Der Privatklägerin war es unter den gegebenen Umständen – sie ist dem Beschuldigten körperlich klar unterlegen und litt bereits seit Jahren unter den Gewaltanwendungen des Beschuldigten, welche regelmässig nach verweigertem Geschlechtsverkehr erfolgten – nicht zuzumuten, sich weiter körperlich zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr wollte, was ihm jedoch gleich- gültig war. Er wollte zu seiner Lustbefriedigung den Widerstand seiner Ehefrau mit Gewalt überwinden. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine er- sichtlich, der Beschuldigte ist daher der Vergewaltigung, begangen anfangs Sep- tember 2013 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. 18.2 Vorfälle zwischen dem 1. April 2004 und anfangs September 2013 Angeklagt und zu prüfen ist die Erfüllung des Tatbestands durch das Nötigungsmit- tel des Unter-Druck-Setzens. Das Bundesgericht hat hierzu Folgendes festgehal- ten: Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situa- tion auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genü- gen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit soll etwa auch das Opfer durch Art. 189 f. StGB geschützt werden, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozia- len und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein 22 kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Ge- walt verknüpft sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nöti- gungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweisen). Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 f. StGB von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018, E. 4.3.4 mit Hinweisen). Im angeklagten Zeitraum hat der Beschuldigte regelmässig (mehrmals pro Monat) Geschlechtsverkehr von der Privatklägerin gefordert, welchen sie jedoch nicht woll- te. Da die Privatklägerin seit Beginn der Ehe im Jahr 1997 regelmässig vom Be- schuldigten geschlagen wurde, war sie eingeschüchtert. Aus Erfahrung wusste sie, dass der Beschuldigte auf ihre Ablehnung mit Schlägen gegen sie, ihre Kinder oder sich selbst reagieren würde. Die Privatklägerin war dem Beschuldigten körperlich unterlegen und sie wusste, dass sie ihm körperlich nichts entgegenzusetzen hatte. Die Privatklägerin war zudem sozial isoliert, sie spricht keine Landessprache und vermochte auch aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds dem Beschuldigten als Oberhaupt der Familie nichts entgegenzusetzen oder sich aus der Ehe zu lösen. Selbst von ihrer Familie konnte sie keine Hilfe erwarten, da ihre Mutter eine Auflö- sung der Ehe ablehnte. Der Privatklägerin war nicht zuzumuten, sich aus dieser Si- tuation zu lösen und dem Beschuldigten Widerstand zu leisten. Indem der Be- schuldigte diese Situation der Privatklägerin ausgenutzt hat und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen hat, hat er den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung mit dem Nötigungsmittel des psychischen Drucks erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte kannte die Situation seiner Frau und hat körperliche Gewalt gegen sie und die Kinder eingesetzt, um ein gefälliges Verhalten ihrerseits (auch in anderen Belangen des Zusammenlebens) herbeizu- führen. Er hat sich bewusst über den Willen seiner Ehefrau hinweggesetzt und da- mit vorsätzlich gehandelt. An dieser Betrachtung ändert auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach es der Privatklägerin auch immer wieder gelungen sei, den Geschlechtsverkehr abzu- lehnen, nichts. Zwar ist durchaus zutreffend, dass nicht jede Verweigerung der Pri- vatklägerin mit Schlägen sanktioniert wurde. Die Regelmässigkeit war jedoch ge- geben. Dass sie – abhängig von ihrer eigenen psychischen und körperlichen Ver- fassung – in manchen Situationen in der Lage war, sich gegen ihren Ehemann zu stellen und damit unter Umständen Gewalt zu ertragen, schliesst nicht aus, dass sie in anderen Fällen in einer Zwangssituation war. Der Privatklägerin war nicht zu- zumuten, sich in jedem Fall gegen den Beschuldigten zu stellen und die damit ein- hergehende enorme psychische und körperliche Belastung bzw. Verletzungen in Kauf zu nehmen. 23 Der Beschuldigte hat in einigen Fällen wie unter E. 18.1 beschrieben wissentlich und willentlich auch Gewalt als Nötigungsmittel eingesetzt und sich auf die Privat- klägerin gelegt, sie mit seinem Körpergewicht fixiert und ist gewaltsam vaginal in sie eingedrungen. Er hat auch mit diesem Vorgehen den Tatbestand der Vergewal- tigung erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschul- digte ist der mehrfachen Vergewaltigung, begangen zwischen dem 1. April 2004 und anfangs September 2013 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu er- klären. 19. Einfache Körperverletzung (Vorfall vom 4. Juli 2015) Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise (als in Art. 122 aStGB [schwere Körperverletzung] ge- nannt) an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziffer 1 aStGB). Davon zu un- terscheiden sind blosse Tätlichkeiten, welche keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (Art. 126 Abs. 1 aStGB). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich einer Auseinandersetzung am 4. Juli 2015 wissentlich und willentlich mehrmals nacheinander mit den Füssen in Bauch, Rücken und anderswo hin trat, mit seinem Knie in den Bauch stiess, mit dem Knie oder der Faust an den Kopf schlug, an ihren Haaren zog, sie mit der of- fenen Hand auf die Wange schlug und sie kurz würgte, hat er sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Von blossen Tätlichkeiten kann – wie die Vor- instanz zutreffend dargelegt hat (pag. 502, S. 40 der Entscheidbegründung) – of- fensichtlich keine Rede sein. Die Einwirkungen des Beschuldigten führten zu Ver- letzungen, welche zwei Tage später noch sichtbar und schmerzhaft waren und ärztlich dokumentiert wurden (so insbesondere das Hämatom und der wackelnde untere Schneidezahn). 20. Freiheitsberaubung (Vorfall vom 22. Januar 2016) Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in an- derer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, macht sich strafbar der Freiheits- beraubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen in rechtlicher Hinsicht verwiesen werden (pag. 505, S. 43 der vorinstanzliche Entscheidbegründung). Wie das Beweisergebnis ergeben hat, hat der Beschuldigte an jenem Abend die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel in Gewahrsam genommen. Zwi- schen ca. 19 und 24 Uhr hat er die Privatklägerin gezwungen, sich auf einen Stuhl in der Küche zu setzen. Er hat sich zwischen Stuhl und Tür vor sie gestellt und hat sie jeweils – wenn sie Anstalten machte sich zu erheben – wieder in den Stuhl zurückgedrückt. Der Beschuldigte hat damit die Privatklägerin daran gehindert, die Küche bzw. die Wohnung zu verlassen. Die Privatklägerin wusste aus Erfahrung, dass sie sich nicht gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen konnte und es ihr – selbst wenn es ihr gelungen wäre die Küche zu verlassen – ohnehin nicht möglich gewesen wäre, die Wohnungstür aufzuschliessen. Der Beschuldigte hat ihre Fort- 24 bewegungsfreiheit während der genannten erheblichen Zeitdauer eingeschränkt. Der Privatklägerin ist erst dann die Flucht gelungen, als sich der Beschuldigte auf den Balkon begab und es ihr möglich wurde, sich ihrer Wohnungsschlüssel zu behändigen. In diesem Moment war die Fortbewegungsfreiheit der Privatklägerin wieder hergestellt. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin daran hindern die Wohnung zu verlassen und handelte damit vorsätzlich. Der objektive und subjekti- ve Tatbestand sind erfüllt, Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind kei- ne ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher der Freiheitsberaubung, begangen am 22. Januar 2016 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig gemacht. 21. Versuchte Nötigung (Vorfall vom 22. Januar 2016) Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung seiner Handlungsfrei- heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 aStGB). Die Vor- instanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Nötigung und des Ver- suchs nach Art. 22 Abs. 1 aStGB zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 503 f., S. 41 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hatte die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin aufgehoben und ihr in dieser Situation zudem gedroht, sie umzubringen bzw. ihr den Hals aufzu- schneiden, falls sie nicht ein Dokument unterschreiben würde, wonach sie weiter mit ihm zusammenleben möchte. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin wissent- lich und willentlich ihren Tod in Aussicht gestellt und ihr damit ernstliche Nachteile im Sinne des Tatbestands angedroht. Er hat sie in Angst und Schrecken versetzt. Der Eintritt des angedrohten Nachteils war ausschliesslich vom Willen des Be- schuldigten abhängig. Die Drohung war geeignet, den Willen der Privatklägerin einzuschränken. Die Privatklägerin war in der Vergangenheit wiederholt vom Be- schuldigten geschlagen worden, sie wusste, wozu er fähig war. Zudem hatte der Beschuldigte die Kontrolle über den Bewegungsradius seines Opfers erlangt, was die Drohung umso erheblicher erscheinen liess. Schliesslich war der Beschuldigte betrunken, wobei in diesem Zustand die Gewaltbereitschaft erheblich gesteigert war, was die Privatklägerin ebenfalls aus Erfahrung wusste. Da die Privatklägerin das Dokument nicht unterschrieben hat, ist es bei einem Ver- such geblieben. Der Beschuldigte hat jedoch alles unternommen, um die Vollen- dung der Tat zu erwirken. Das Ausbleiben des Erfolgs ist alleine dem Verhalten des Opfers zuzuschreiben. Auch die Rechtswidrigkeit des Nötigungsmittels ist gegeben, da die Tötung eines Menschen widerrechtlich ist. Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, insbe- sondere sind solche auch nicht in der Alkoholisierung des Beschuldigten zu erbli- cken, welcher mit 1,43 Promille den für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit erheb- lichen Wert nicht überschritt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte der versuchten Nötigung, begangen am. 22. Januar 2016, schuldig ge- macht hat. Anzumerken ist, dass sich in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Kammer keine Konkurrenzfragen stellen. Die Nötigung ist zwar während der Freiheitsberau- bung erfolgt. Das Nötigungsmittel ist jedoch nicht identisch. Auch ist nicht erwiesen, 25 dass der Beschuldigte die Freiheit der Privatklägerin nur eingeschränkt hat, um sie dazu zu bringen, das fragliche Dokument zu unterzeichnen. Vielmehr dienten hier- zu die explizit ausgesprochenen Drohungen. Der Beschuldigte hat die Privatkläge- rin der Freiheit beraubt, indem er sie physisch am Aufstehen vom Stuhl hinderte und er hat zudem versucht, ihr eine schriftliche Erklärung abzuzwingen, indem er ihr mit dem Tod drohte. Eine Handlungseinheit liegt nicht vor (vgl. VERA DEL- NON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar StGB II, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 74 zu Art. 183). 22. Beschimpfung (Vorfall vom 22. Januar 2016) Indem der Beschuldigte die Privatklägerin am 22. Januar 2016 als Hure betitelte und ihr sagte, sie stamme aus einer Hurenfamilie, hat er sie durch Worte in ihrer Ehre angegriffen. Seine wissentlich und willentlich erfolgten Äusserungen sind als Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 aStGB zu qualifizieren, dementspre- chend hat ein Schuldspruch zu erfolgen. 23. Tätlichkeiten (Vorfall vom 22. Januar 2016) Indem der Beschuldigte am 22. Januar 2016 seine Ehefrau wissentlich und willent- lich mit der Hand ins Gesicht schlug, nachdem diese seinen Wunsch nach Ge- schlechtsverkehr abgelehnt hat, hat er sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 aStGB schuldig gemacht. Es kann vollumfänglich auf die zutreffende vor- instanzliche Würdigung verwiesen werden (pag. 503, S. 41 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). IV. Strafzumessung 24. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bes- ser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Pra- xiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist für die Vergewaltigungen, Drohungen, einfache Körperverletzung, Freiheitsberaubung und für die versuchte Nötigung eine 26 Freiheitsstrafe auszusprechen. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind in Bezug auf die Freiheitsstrafe unverändert geblieben (vgl. Art. 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB und Art. 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB). Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Zumessung einer Freiheitsstrafe und es sind integral die al- ten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden. Ein Gesetzesvergleich der Bestimmun- gen zur Geldstrafe ergibt nichts anderes: Das geltende Recht sieht eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen statt wie bisher 360 Tagessätzen vor, der Strafrah- men von Art. 177 (a)StGB bestimmt jedoch die Höchststrafe auf 90 Tagessätze. Der Strafaufschub nach Art. 42 (a)StGB ist gleichermassen zulässig, das alte Recht gelangt zur Anwendung. Schliesslich sind auch die Sanktionen für die Tät- lichkeiten und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gleichwertig, weswe- gen auch bezüglich der Übertretungsbusse das alte Recht zur Anwendung gelangt. 25. Allgemeines zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung in Ziffern III.1 und 2 der Entscheidbegründung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 507 f., S. 45 f. der Entscheidbegründung). 26. Strafarten in casu Die Freiheitsstrafe ist als Strafart vorgesehen für die Tatbestände der Vergewalti- gung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung sowie der einfachen Körperverlet- zung. Der Beschuldigte hat sämtliche Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau began- gen, welche seit der Heirat dauernd unter der häuslichen Gewalt durch den Be- schuldigten zu leiden hatte. Das Familien- und Frauenbild des Beschuldigten ist aufgrund seines kulturellen Hintergrundes patriarchalisch geprägt. Der Beschuldig- te wusste jedoch, dass seine Handlungen der geltenden Rechtsordnung wider- sprechen, da es mehrmals zu polizeilichen Interventionen kam. Auch die Aussagen des Beschuldigten bei seinen Befragungen deuten darauf hin, dass er die Anforde- rungen, welche die hiesigen Gepflogenheiten und die hiesige Rechtsordnung an sein Verhalten stellen, kannte bzw. kennt (vgl. beispielsweise seine Antworten zu Fragen nach seinem Familienverständnis, pag. 420). Dennoch hat er jahrelang un- verändert delinquiert und dies in einem erheblichen Ausmass. Aus spezialpräventi- ven Gründen erscheint die einschneidende Freiheitsstrafe notwendig, um den Be- schuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Kammer erachtet für die ge- nannten Delikte die Freiheitsstrafe als die zweckmässige Strafart, so dass im Rah- men der Strafzumessung Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Die Beschimpfung wird mit Geldstrafe geahndet, die Tätlichkeiten und der Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen mit Busse, wobei auch hierfür das Asperati- onsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. 27 27. Einsatzstrafe Vergewaltigungen 27.1 Objektive Tatkomponenten 27.1.1 Vorbemerkungen In einem ersten Schritt ist die Freiheitsstrafe für die schwerste Straftat zu bestim- men. Sie ist anschliessend aufgrund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. Mit einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren ist die Vergewaltigung die schwerste Tat. Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weswegen sich dieser nicht erweitert (BGE 136 IV 55). Zwischen dem 1. April 2004 und anfangs September 2013 wurde die Privatklägerin durch ihren Ehemann unzählige Male vergewaltigt (mehrmals pro Monat). Anfangs September 2013 wurde ein einzelner Vorfall angeklagt, der jedoch im Wesentlichen gleich wie ein Teil der vorangegangenen Taten abgelaufen ist. Die Kammer wird daher für sämtliche Vergewaltigungen, die zahlenmässig nur ungefähr beziffert werden können und zwischen denen ein starker sachlicher und zeitlicher Zusam- menhang besteht, eine Einsatzstrafe bestimmen. 27.1.2 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Insgesamt wurde die Privatklägerin zwischen dem 1. April 2004 und anfangs Sep- tember 2013 regelmässig von ihrem Ehemann vergewaltigt. Diese sexuellen Über- griffe in der ehelichen Wohnung haben die sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung der Privatklägerin erheblich verletzt. Sie musste praktisch andauernd sexuelle Übergriffe befürchten, in sexueller Hinsicht war ihre Selbstbestimmung in der Ehe praktisch gänzlich aufgehoben. Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt schwer. 27.1.3 Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte hat seine Ehefrau durch seine regelmässigen gewalttätigen Aus- brüche – insbesondere auch im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum – er- heblich eingeschüchtert und ihre sexuelle Selbstbestimmung insofern aufgehoben, als sie sich nicht gegen die sexuellen Übergriffe zur Wehr setzen konnte. Der Be- schuldigte bediente sich bei den Vergewaltigungen einerseits des Nötigungsmittels des Unter-Druck-Setzens, welches er mithilfe von Gewalt und Machtdemonstratio- nen etablierte. Andererseits machte der Beschuldigte seine Ehefrau – da sie be- reits stark eingeschüchtert war – mithilfe seiner körperlichen Überlegenheit gefügig resp. fixierte sie unter Einsatz seines eigenen Körpers, damit er gewaltsam in sie eindringen konnte. Letzteres Vorgehen ist jedoch als tatbestandsimmanent zu be- urteilen und daher neutral zu werten. Verschuldenserhöhend ist jedoch zu berück- sichtigen, dass es zu zahlreichen Vorfällen gekommen ist. Die Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin sind immens. Ihr kultureller Hintergrund sowie die gemeinsamen Kinder erschwerten es ihr, sich aus der gewalttätigen Beziehung zu lösen und sie leidet noch heute unter den Vorfällen. Zu berücksichtigen ist auch, dass innerhalb des Spektrums der möglichen Tatvari- anten erheblich schlimmere Handlungsweisen als diejenigen des Beschuldigten möglich sind. Aufgrund der immensen Anzahl von Taten und der erheblichen Zeit- spanne, in der sie begangen wurden, kann jedoch nicht von einem leichten Fall 28 ausgegangen werden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven Tat- komponenten von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, für welches eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten eingesetzt wird. 27.2 Subjektive Tatkomponenten 27.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit dem Ziel der Befriedigung seiner ei- genen sexuellen Bedürfnisse. Die Bedürfnisse seiner Ehefrau und deren Wohlbe- finden waren ihm dabei völlig gleichgültig. Diese egoistischen Beweggründe sind jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten. 27.2.2 Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Willensäusse- rungen seiner Ehefrau zu respektieren. Dass dies richtig gewesen wäre und von ihm erwartet werden durfte, war ihm bewusst, was sich wie erwähnt aus seinen Aussagen zu seinem Familienverständnis ergibt. Auch diese Tatkomponente ist je- doch bei Vergewaltigung tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten. 27.3 Zwischenfazit Für die Vergewaltigungen erachtet die Kammer innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als dem leichten bis mittleren Verschulden des Beschuldigten angemessen. 28. Asperation Freiheitsberaubung (Vorfall vom 22. Januar 2016) Der Beschuldigte hat die Bewegungsfreiheit seiner Ehefrau am 22. Januar 2016 während rund fünf Stunden erheblich eingeschränkt, indem er sie unter Einsatz seiner körperlichen Übermacht dazu zwang, auf dem Stuhl in der Küche ihrer Wohnung zu verbleiben. Dass er die Privatklägerin während der Freiheitsberau- bung zudem psychisch unter Druck setzte, indem er sie bedrohte, ist als selbst- ständige Tat zu werten und zu bestrafen, und wirkt sich daher nicht aus (vgl. E. 29). Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten und der möglichen Tatbe- standsvarianten ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, seine Ehefrau zu domi- nieren bzw. unter seiner Kontrolle zu behalten. Er hat die Freiheitsberaubung unter anderem auch dazu benützt, um seine Ehefrau bedrohen bzw. nötigen zu können (vgl. E. 29). Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Beweggründen, was – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten ist. Unter Berücksichtigung der Tatkom- ponenten und des weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren (Art. 183 Zif- fer 1 aStGB) ist von einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszugehen und die Einsatzstrafe ist um vier Monate zu asperieren. 29. Asperation versuchte Nötigung (Vorfall vom 22. Januar 2016) Der Beschuldigte hat am 22. Januar 2016 seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung festgehalten und ihr im Rahmen dieser Freiheitsberaubung mit Gewalt gegen Leib und Leben gedroht. Er handelte vorsätzlich und in der Absicht, sie dazu zu bringen, ein im Zusammenhang mit der Trennung des Paars stehendes Doku- 29 ment zu unterzeichnen. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist von einem leichten Verschulden und mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 181 aStGB) von einer verschuldensangemessenen Strafe von vier Monaten auszugehen. Die Privatklägerin hat das Dokument nicht unterschrieben, es ist bei einem Versuch geblieben. Der Beschuldigte hat jedoch alles unternommen, was zur Vollendung der Tat nötig war. Das Ausbleiben des Erfolgs war einzig auf das Handeln der Pri- vatklägerin zurückzuführen, weswegen die Strafe um lediglich einen Monat auf drei Monate zu reduzieren ist. Die Einsatzstrafe wird um zwei Monate asperiert. 30. Asperation mehrfache Drohungen (Vorfälle vom 30. Oktober 2013 und 8. De- zember 2013) Der erstinstanzliche Schuldspruch ist rechtskräftig (vgl. E. 6). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin anlässlich beider Vorfälle angedroht, ihr den Hals aufzuschnei- den, sie zu zerstückeln bzw. mit der Axt zu töten. Anlässlich des zweiten Vorfalls vom 8. Dezember 2013 hat der Beschuldigte auch mit der Tötung der beiden ge- meinsamen Kinder gedroht und seine Absicht noch mittels Gesten und der Selbst- verletzung mit einem Messer unterstrichen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin vorsätzlich bedroht und auf ein reales Tötungsdelikt, welches von einem Täter aus dem gleichen Kulturkreis an seiner Ehefrau begangen wurde, angespielt. Die Dro- hungen wurden damit für die Privatklägerin umso realer und furchteinflössender. Sie hatten insofern eine nachhaltige Wirkung, als die Privatklägerin sich noch heute vor dem Beschuldigten fürchtet. Unter Berücksichtigung der erheblichen Drohun- gen erachtet die Kammer für beide Vorfälle je eine Freiheitsstrafe von drei Mona- ten, asperiert von eineinhalb Monaten, für verschuldensangemessen. Insgesamt ist für die beiden Drohungen an die Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von drei Mona- ten anzurechnen. 31. Asperation einfache Körperverletzung (Vorfall vom 4. Juli 2015) Der Beschuldigte hat die Privatklägerin am 4. Juli 2015 verletzt, indem er ihr meh- rere Tritte, Kniestösse und Schläge versetzt hat. Zudem hat er sie kurz gewürgt. Die Einwirkungen haben zu Verletzungen geführt, welche auch zwei Tage später noch ärztlich festgestellt werden konnten. Ein Schneidezahn wackelte und der linke Unterkiefer der Privatklägerin wies ein Hämatom auf. Das geschützte Rechtsgut wurde damit nicht unerheblich verletzt, wobei es sich um – im Vergleich zu mögli- chen anderen Tatbestandsvarianten – um vergleichsmässig geringe Verletzungen handelte. Der Beschuldigte handelte ohne vorgängige Provokation und in der Ab- sicht, die Privatklägerin zu verletzen bzw. ihr Schmerzen zuzufügen. Unter Berück- sichtigung aller Tatkomponenten ist dennoch von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, asperiert von drei Monaten, als verschuldensangemessen. 30 32. Zwischenfazit Freiheitsstrafe Für die Delikte, für welche die Kammer eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktionsart erachtet, ist unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Frei- heitsstrafe von 54 Monaten auszusprechen. 33. Geldstrafe Beschimpfung 33.1 Strafzumessung Der Beschuldigte hat die Privatklägerin als Hure beschimpft und sie weiter damit beleidigt, dass sie aus einer Hurenfamilie stamme. Er handelte vorsätzlich und in der Absicht, die Privatklägerin schwer zu treffen, was tatbestandsimmanent ist. Der Tatbestand der Beschimpfung sieht einen Strafrahmen eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen vor. Das Verschulden des Beschuldigten ist noch als leicht zu wer- ten, weswegen die Kammer eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessene Sanktion erachtet. 33.2 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘200.00 (pag. 657) und hat für seine Kinder Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 800.00 zu bezahlen (pag. 103 ff.). Die Tagessatzhöhe beträgt damit CHF 50.00. 33.3 Bedingter Vollzug Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft, hat aber mehrfach während hängigem Verfahren delinquiert. Zu Beschimpfungen ist es jedoch nur einmal gekommen. Un- terdessen lebt der Beschuldigte von seiner Ehefrau getrennt, weswegen die Pro- gnose nicht ungünstig ausfällt. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug gewähren. Die Probezeit ist aufgrund der fehlenden Einsicht des Beschuldigten leicht erhöht auf drei Jahre festzusetzen. 33.4 Fazit Geldstrafe Die Täterkomponenten wirken sich – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – vorliegend neutral aus. Der Beschuldigte ist daher zu eine Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen à CHF 50.00, ausmachend CHF 1‘000.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgescho- ben. 34. Busse Tätlichkeiten und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Bezüglich Übertretungsbusse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 513 f., S. 51 f. der Entscheidbegründung). Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen – der Beschuldigte hat sieben- mal gegen das Fernhalteverbot gegenüber seiner Ehefrau verstossen und ist dafür rechtskräftig schuldig gesprochen worden (vgl. E.6) – erachtet die Kammer eine Busse von CHF 1‘000.00 als angemessen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt verhältnismässig schwer. Er hat mit seinem Verhalten fehlenden Respekt ge- 31 genüber seiner Ehefrau und der schweizerischen Rechtsordnung manifestiert und ist nicht davor zurückgeschreckt, auch seine Kinder zu instrumentalisieren. Für den Schlag ins Gesicht der Ehefrau, welche ihm den Geschlechtsverkehr ver- weigerte, erachtet die Kammer eine Busse von CHF 300.00 als verschuldensan- gemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist zur Einsatzstrafe eine Busse von CHF 200.00 hinzuzurechnen, womit eine Übertretungsbusse von CHF 1‘200.00 resultiert. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 12 Tage. 35. Täterkomponenten 35.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde in R.________ geboren und hat dort die Grundschule ab- solviert. Aufgrund des Krieges ist er im Jahr 1989 in die Schweiz geflohen. Seine Ehefrau, die Privatklägerin, kam zwecks Heirat zu ihm in die Schweiz. Der Be- schuldigte ist in der Schweiz verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, hauptsächlich in der Gastronomie. Daneben war er auch längere Zeit ohne Arbeit. Zurzeit arbeitet der Beschuldigte temporär bei der N.________, wo er ein Nettoein- kommen von CHF 3‘200.00 erzielt (pag. 657). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, ihm sei eine Festanstellung in Aussicht gestellt wor- den (pag. 679). Er pflegt gemäss eigenen Angaben regelmässigen Kontakt zu sei- nen Kindern und kocht am Wochenende für sie. Hingegen habe er kaum Freunde (pag. 680). Er sei früher Gelegenheitstrinker gewesen. Heute habe er keine Zeit mehr dafür (pag. 680). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 645). Der Beschuldigte hatte offenbar im Deliktszeitraum ein Alkoholproblem, welches durch seine Arbeitslosigkeit begünstigt wurde. Seine Ehefrau konnte glaubhaft dar- legen, dass der Beschuldigte zu viel trank und insbesondere unter Alkoholeinfluss gewalttätig wurde. Die Polizei traf den Beschuldigten bei Interventionen (auch tagsüber) wiederholt stark alkoholisiert an. Auch der Beschuldigte bezeichnete sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – wenn auch eher verharmlo- send – als Gelegenheitstrinker. Die Alkoholabhängigkeit ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 35.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist – abgesehen von einigen wenigen Nebenpunkten – nicht ge- ständig. Im Strafverfahren und gegenüber den Behörden hat er sich stets korrekt verhalten, was neutral zu werten ist. Straferhöhend wirkt sich aus, dass sich der Beschuldigte trotz polizeilichen Inter- ventionen nicht davon abhalten liess, gegenüber seiner Ehefrau weiterhin physi- sche und psychische Gewalt anzuwenden. Er hat während hängigem Verfahren weiter delinquiert. Der Beschuldigte zeigte bis zuletzt keine Einsicht. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, es sei traurig, dass seine Frau ihre Familienangelegenheiten der Polizei erzählt habe. Er habe sie auf die Wange geschlagen, aber nicht fest (pag. 418). Auch vor Obergericht gestand er sein pro- blematisches Verhalten nur teilweise ein und schob die Schuld auf Dritte, so auf seine Ehefrau, und auf die Umstände der Arbeitslosigkeit und des Alkoholkonsum ab (pag. 680). Gerade seine Aussagen vor erster Instanz zeigen, dass der Be- 32 schuldigte sein strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber seiner Ehefrau nach wie vor als Familienangelegenheit betrachtet – trotz der unzähligen Interventionen durch Polizei und Behörden, aufgrund derer er sich bewusst werden musste, dass sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau rechtliche Konsequenzen nach sich zie- hen würde. Eine Einsicht oder positive Entwicklung ist jedoch nicht auszumachen. Auf Frage, ob er die Trennung von seiner Frau akzeptieren könne, gab er an, dass sie sich glaublich wegen des Druckes ihrer Familie trennen wolle oder weil sie Angst habe. Er sei sicher, dass sie glücklich zusammenleben könnten (pag. 421). Der Beschuldigte ist offenbar nach wie vor nicht in der Lage, die Entscheidungen seiner Ehefrau nachzuvollziehen und zu akzeptieren. Unter diesem Titel ergibt sich eine Straferhöhung, die die Strafminderung aufgrund der Alkoholabhängigkeit ausgleicht. 35.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszuge- hen, was sich neutral auswirkt. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 36. Fazit Strafzumessung Unter Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Freiheits- strafe von 54 Monaten. Der voll- oder teilbedingte Vollzug ist nicht möglich. Hinge- gen sind die zwei vorläufigen Festnahmen (Polizeihaft) von insgesamt zwei Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Daneben ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend CHF 1‘000.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Weiter ist der Be- schuldigte mit CHF 1‘200.00 zu büssen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. V. Zivilpunkt Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur rechtlichen Grundlage und zur Höhe der Genugtuung und des Schadenersatzes verwiesen werden (pag. 514 f., S. 52 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Be- schuldigte hat den vorinstanzlichen Ausführungen zum Zivilpunkt in materieller Hinsicht auch nichts explizit entgegengehalten und sich nicht gegen die Höhe der Genugtuung bzw. des Schadenersatzes gewandt. Die Höhe der Genugtuung wird durch die Kammer insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Vorfälle, die fast vollständige Aufhebung der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklägerin 33 während ihrer Ehe im angeklagten Zeitraum, und der erheblichen traumatisieren- den Auswirkungen auf sie als angemessen erachtet. Der Beschuldigte ist folglich zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2010, zu verurteilen. Weiter ist der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 185.36, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juni 2017, zu verurteilen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigung 37. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für die in Rechtskraft erwachsene Einstellung infolge Ver- jährung wurden keine Kosten ausgeschieden. Der Beschuldigte wurde in allen An- klagepunkten schuldig erklärt. Er hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17‘128.10 zu bezahlen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien verlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte gilt bei diesem Ausgang des Verfahrens als vollumfänglich unterliegend und hat dem- zufolge die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, zu bezahlen. 38. Amtliche Entschädigung Beschuldigter Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 9‘122.85. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2‘112.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das oberinstanzliche Honorar wird gemäss eingereichter Kostennote bestimmt, wobei für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung samt Urteils- eröffnung 6 Stunden zu entschädigen sind. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘751.75 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 848.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39. Amtliche Entschädigung Privatklägerin Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘372.75. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung und Rechtsanwalt E.________ die Diffe- 34 renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 540.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘581.60. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung und Rechtsanwältin D.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘836.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ geltend ge- machten Aufwendungen werden als angemessen erachtet. Die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung samt Urteilseröffnung wird mit 6 Stunden ent- schädigt. Das amtliche Honorar wird auf CHF 4‘791.55 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘148.65, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nrn. I.________ und J.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzu- holen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 35 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. Oktober 2017 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als: I. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Vergewaltigung, angeblich mehrfach be- gangen in der Zeit von 1997 bis 31. März 2004, drei bis vier Mal pro Woche in der eheli- chen Wohnung an der F.________ (Adresse), jeweils zum Nachteil seiner Ehefrau C.________, eingestellt wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten. II. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Drohung, mehrfach begangen - am 30. Oktober 2013, ca. um 18:40 Uhr, vor der ehelichen Wohnung an der F.________ (Adresse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________; - am 8. Dezember 2013 zwischen 17:00 Uhr und 21:15 Uhr in der ehelichen Woh- nung an der F.________ (Adresse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________; 2. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 10.05.2015 sowie eine nicht genau bestimmbare Anzahl von Tagen vorher, am 11.05.2015, am 16.06.2015, am 22.06.2015, am 4.7.2015, am 22.1.2016, jeweils in der Wohnung seiner Ehefrau an der G.________, sowie am 7.2.2016 in O.________, P.________ (Platz) (Mc Donald’s). 36 B. I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen 1.1. anfangs September 2013 morgens um 03:30 Uhr im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung an der F.________ (Adresse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________; 1.2. in der Zeit zwischen dem 01.04.2004 und anfangs September 2013 in der eheli- chen Wohnung an der F.________ (Adresse), jeweils zum Nachteil seiner Ehefrau C.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 04.07.2015 an der G.________ (Adresse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________; 3. der Freiheitsberaubung, begangen am 22.01.2016 zwischen ca. 19:00 Uhr und 24:00 Uhr an der G.________ (Adresse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________; 4. der versuchten Nötigung, begangen am 22.01.2016 zwischen ca. 19:00 Uhr und 24:00 Uhr an der G.________ (Adresse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________; 5. der Beschimpfung, begangen am 22.01.2016 zwischen ca. 19:00 Uhr und 24:00 Uhr an der G.________ (Adresse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________; 6. der Tätlichkeiten, begangen am 22.01.2016 zwischen ca. 19:00 Uhr und 24:00 Uhr an der G.________ (Adresse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________; und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 22, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 123 Ziffer 1 und 2 Abs. 3, 126 Abs. 1 und 2 Bst. b, 177 Abs. 1, 181, 183 Ziffer 1 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziffer A.II. hiervor verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten. 37 Die vorläufigen Festnahmen (Polizeihaft) von 2 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet; 2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend total CHF 1‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt; 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17‘128.10; 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00. II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.13 200.00 CHF 7'825.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 622.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'447.10 CHF 675.75 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'122.85 volles Honorar CHF 9'781.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 622.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'403.35 CHF 832.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11'235.60 nachforderbarer Betrag CHF 2'112.75 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9‘122.85. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2‘112.75 zwischen der 38 amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.00 200.00 CHF 200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 19.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 219.10 CHF 17.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 236.65 volles Honorar CHF 250.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 19.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 269.10 CHF 21.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 290.65 nachforderbarer Betrag CHF 54.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.75 200.00 CHF 3'150.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 113.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'263.80 CHF 251.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'515.10 volles Honorar CHF 3'937.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 113.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'051.30 CHF 311.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'363.25 nachforderbarer Betrag CHF 848.15 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 3‘751.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘751.75 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 902.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ durch Rechtsanwalt E.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.50 200.00 CHF 2'100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 97.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'197.00 CHF 175.75 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'372.75 volles Honorar CHF 2'600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 97.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'697.00 CHF 215.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'912.75 nachforderbarer Betrag CHF 540.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ mit CHF 2‘372.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘372.75 und Rechtsanwalt E.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 540.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 40 Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.00 200.00 CHF 6'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 220.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'020.00 CHF 561.60 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'581.60 volles Honorar CHF 8'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 220.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'720.00 CHF 697.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'417.60 nachforderbarer Betrag CHF 1'836.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 7‘581.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘581.60 und Rechtsanwältin D.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘836.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 21.33 200.00 CHF 4'266.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 183.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'449.00 CHF 342.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'791.55 volles Honorar CHF 5'332.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 183.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'515.50 CHF 424.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'940.20 nachforderbarer Betrag CHF 1'148.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 4‘791.55. 41 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4‘791.55 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘148.65, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 20‘000.00 Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.03.2010 an die Straf- und Zivilklägerin C.________; 2. im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt des Nachklagerechts der Privatklägerin C.________ zur Bezahlung von CHF 185.36 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 25.06.2017. IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter erkannt: 1. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nrn. I.________ und J.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). VI. 42 Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Rechtsanwältin D.________ als Vertreterin der Straf- und Zivilkläge- rin/Anschlussberufungsführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 18. Oktober 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 14. Januar 2019) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Hofstetter Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 43