3. 50% der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 6‘000.00 (inkl. Auslagen und Kosten für den Zivilpunkt, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), 50% ausmachend CHF 3‘000.00, werden der C.________ GmbH zur Bezahlung auferlegt. 4. Für das oberinstanzliche Verfahren wird der C.________ GmbH keine Entschädigung nach Art. 433 StPO zugesprochen. VI. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).