nachforderbarer Betrag CHF 2'692.50 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10‘936.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der 80 amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘692.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).