Die Kammer erachtet demnach einen Aufwand von 50 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 10‘936.95 (inkl. Auslagen und MwSt), als angemessen. Das volle Honorar beträgt CHF 13‘629.45. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘692.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).