Weiter sind auch die Dauer für das Verfassen der Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Privatklägerin um eine halbe Stunde sowie der ausgewiesene Aufwand für die Teilnahme an der Urteilseröffnung, welche aufgrund des Verzichts der Parteien entfallen ist und lediglich telefonisch erfolgte, um eine Stunde zu kürzen. Demgegenüber ist unter dem Titel «Hauptverhandlung 1. Tag» eine halbe Stunde hinzuzufügen, da die Verhandlung an jenem Tag entsprechend länger dauerte. Die Kammer erachtet demnach einen Aufwand von 50 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 10‘936.95 (inkl. Auslagen und MwSt), als angemessen.