77 verbucht wurde. Dies erscheint der Kammer als zu hoch. Als angemessen erachtet wird hierfür vielmehr ein Aufwand von gesamthaft lediglich vier Stunden. Weiter sind auch die Dauer für das Verfassen der Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Privatklägerin um eine halbe Stunde sowie der ausgewiesene Aufwand für die Teilnahme an der Urteilseröffnung, welche aufgrund des Verzichts der Parteien entfallen ist und lediglich telefonisch erfolgte, um eine Stunde zu kürzen.