Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 21 oben), ist der Beschuldigte im Strafpunkt vollständig unterlegen, wohingegen die Privatklägerin betreffend den Deliktsbetrag sowie die Zivilklage mit ihren Anträgen nicht vollständig durchdringt. Für das oberinstanzliche Verfahren wird der Privatklägerin demnach keine Entschädigung nach Art. 433 StPO zugesprochen. Rechtsanwalt B.________ ist demgegenüber ein amtliches Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. Rechtsanwalt B.________ macht hierfür einen Aufwand von insgesamt 55 Stunden geltend (vgl. die Honorarnote vom 20. November 2019, pag.