433 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin demnach die Kosten für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 33‘501.70 zu ersetzen. Hinsichtlich des erstinstanzlich zugesprochenen amtlichen Honorars von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten ergeben sich keine Änderungen. Oberinstanzlich erachtet die Kammer ein Wettschlagen der Parteikosten als sachgerecht. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff.