432 Abs. 1 StPO). Demgegenüber hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren namentlich wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Erstinstanzlich sind aufgrund der Behandlung der Kosten der K.________ sowie der M.________ AG im Rahmen des Zivilpunkts als Entschädigung an die Privatklägerin einzig noch die Anwaltskosten zuzusprechen. Als Obsiegen der Privatklägerschaft gilt auch, wenn die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen wird (Art. 433 Abs. 1 Bst.