a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 162.12]) festgesetzt. Aufgrund des vollständigen Unterliegens des Beschuldigten im Strafpunkt bei gleichzeitigem teilweisem Obsiegen der Privatklägerin betreffend den Deliktsbetrag sowie des teilweisen Unterliegens der Privatklägerin im Zivilpunkt erscheint es angemessen, die Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Beschuldigten und der Privatklägerin zur Bezahlung aufzuerlegen, ausmachend je CHF 3‘000.00.