76 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 9‘690.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung) sind vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Privatklägerin gilt auch als obsiegend, wenn die Zivilklage lediglich dem Grundsatz nach gutgeheissen wurde (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren werden die Kosten auf eine Pauschalgebühr von CHF 6‘000.00 (inkl. Auslagen und Kosten für den Zivilpunkt; Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD;