über CHF 300.00 [pag. 584]), welche ebenfalls bei einer ordentlichen Kündigung entstanden wären. Nach dem Gesagten bestehen im Zivilpunkt diverse Unsicherheiten. Die Zivilforderungen werden daher auf den Zivilweg verwiesen und soweit die Schadenersatzforderung von CHF 246‘000.00, die Kosten der H.________ AG, der K.________ sowie der M.________ AG betreffend dem Grundsatz nach gutgeheissen. Immerhin handelt es sich nicht um einen Anspruch von geringer Höhe, den das Strafgericht nach Möglichkeit selbst beurteilen soll (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). VI. Kosten und Entschädigungen