135 f./Beilagenordner I) ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte nicht alle Schlüssel zurückgegeben hätte. Kosten für eine rein vorbeugende Schutzmassnahme wären wohl nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenfalls ausgewiesen sind zwar die Kosten für die Änderung des Handelsregistereintrages (Rechnung Handelsregisteramt des Kantons Bern vom 8. Juli 2013 über CHF 190.00 [pag. 582 f.]). Indes wären diese Kosten auch bei einer ordentlichen Kündigung (seitens der Privatklägerin oder des Beschuldigten) angefallen. Ähnlich verhält es sich mit den Kosten für die Instruktion betreffend Brauanlage (Quittung AX.________ über CHF 300.00 [pag.