Fraglich ist die Situation im Übrigen in Bezug auf die weiteren von der Privatklägerin gelten gemachten Beträge: So ist bei den Kosten für das Auswechseln der Schliessanlage (Rechnung AW.________ vom 8. Oktober 2013 über CHF 1‘829.50 [pag. 580 f.]) nicht ersichtlich, inwiefern das Auswechseln der Schliessanlage mit der fristlosen Entlassung des Beschuldigten zusammenhängt bzw. Letzterem diese Kosten auferlegt werden können, denn jedenfalls aus der «Schlüsselbuchhaltung» (pag. 135 f./Beilagenordner I) ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte nicht alle Schlüssel zurückgegeben hätte.