3/Beilagenordner IV), was nach Abzug der von Rechtsanwalt D.________ genannten CHF 2‘448.90 für den monatlichen Grundaufwand nach wie vor einen Betrag von CHF 1‘389.00 monatlich bzw. CHF 16‘668.00 für das ganze Jahr 2016 ergibt, obwohl J.________ gemäss eigenen Angaben in diesem Jahr lediglich während eines Monats, nämlich im Juni, mit den Arbeiten für das vorliegende Strafverfahren beschäftigt war (pag. 2/Beilagenordner IV). Jedenfalls kann gestützt auf diese Angaben kein eindeutiger Betrag festgesetzt werden. Fraglich ist die Situation im Übrigen in Bezug auf die weiteren von der Privatklägerin gelten gemachten Beträge: