75 nach bei CHF 63‘736.70. Die Privatklägerin ziehe jedoch davon grosszügigerweise noch etwas ab und belasse die Forderung somit beim tieferen, geltend gemachten Betrag von CHF 58‘004.50 (vgl. zum Ganzen pag. 973). Diese Berechnung ist für die Kammer so nicht nachvollziehbar. Namentlich werden für das Jahr 2016 insgesamt Arbeiten von durchschnittlich CHF 3‘837.90/Monat ausgewiesen (pag. 3/Beilagenordner IV), was nach Abzug der von Rechtsanwalt D.________ genannten CHF 2‘448.90