__ AG von CHF 11‘912.40. Diese von der Privatklägerin geltend gemachten Positionen sind aus Sicht der Kammer grundsätzlich als Schadenersatz gutzuheissen. Indes ergeben sich hinsichtlich der genau zuzusprechenden Höhe des Schadenersatzes erhebliche Unsicherheiten. Dies betrifft in erster Linie den Deliktsbetrag, welcher im vorliegenden Strafverfahren nur annähernd und so gut wie möglich eingegrenzt und letztendlich auf ca. CHF 200‘000.00 bestimmt wurde. Daneben sind jedoch auch die Kosten der K.________ von CHF 58‘004.50 nicht recht nachvollziehbar. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 (pag.