22. In concreto Der Deliktsbetrag der Veruntreuung ist – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat – grundsätzlich und zweifellos als Schadenersatz zuzusprechen. Ebenfalls angefallen und durch die Privatklägerin ausgewiesen wurden die Kosten für die Videoüberwachung (Rechnung H.________ AG vom 19. März 2013 über CHF 2‘245.30 [pag. 579]) sowie die nunmehr unter dem Zivilpunkt zu behandelnden Kosten der K.________ von CHF 58‘004.50 sowie der M.________ AG von CHF 11‘912.40. Diese von der Privatklägerin geltend gemachten Positionen sind aus Sicht der Kammer grundsätzlich als Schadenersatz gutzuheissen.