noch der M.________ AG ergaben sich unmittelbar aus der Wahrung der Interessen der Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren. Vielmehr ist Art. 433 Abs. 1 StPO restriktiv auszulegen, womit unter diesem Titel einzig die Kosten für die anwaltliche Vertretung geltend gemacht werden können. Die Kammer entspricht demnach dem Eventualantrag der Privatklägerin und behandelt die genannten Kosten nachfolgend als Teil der Zivilklage.