74 Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dabei ist die Entschädigung auf die unmittelbar aus der Interessenwahrung im Strafverfahren entstandenen Kosten beschränkt, während weitere Aufwendungen im Zivilverfahren geltend zu machen sind (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 433 N 7). Angezeigt ist demnach eine restriktive Auslegung von Art. 433 Abs. 1 StPO. Weder die Kosten für die Arbeiten der K.________ noch der M.___