21. Umfang der Zivilklage Zunächst ist der genaue Umfang der Zivilklage festzustellen. Fraglich ist hierbei insbesondere, wie mit den Kosten der K.________ von CHF 58‘004.50 sowie der M.________ AG von CHF 11‘912.40 zu verfahren ist, welche von der Privatklägerin in erster Linie als Entschädigung und nur eventualiter als Schadenersatz verlangt wurden. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige