Die Vorinstanz hiess mit Urteil vom 20. Oktober 2017 die Zivilklage der Privatklägerin dem Grundsatz nach gut und verwies diese für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg, ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage (Ziff. IV.1 und 2 des Dispositivs). Im Weiteren verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin von insgesamt CHF 54‘114.75 für ihre Aufwendungen im Verfahren (Anwaltskosten: CHF 33‘501.70; Kosten K.________: CHF 6‘455.35; Kosten M.________ AG: CHF 11‘912.40; Kosten H.________: CHF 2‘245.30 [Ziff. II.3 des Dispositivs]).