__ AG von CHF 11‘912.40 verlangt. Eventualiter seien diese Kosten, ausmachend CHF 72‘162.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2017, als Teil der Zivilklage zu behandeln und der Privatklägerin unter diesem Titel zuzusprechen (pag. 967). Nicht mehr geltend gemacht werden oberinstanzlich die Kosten für die AU.________ GmbH im Umfang von CHF 6‘325.85. Die Vorinstanz hiess mit Urteil vom 20. Oktober 2017 die Zivilklage der Privatklägerin dem Grundsatz nach gut und verwies diese für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg, ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage (Ziff.