73 S. 57 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet vorliegend ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als schuldangemessen, weshalb dem Beschuldigten ohne Weiteres die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges zu gewähren ist. Die Probezeit ist aufgrund der Vorstrafenlosigkeit, der aktuellen persönlichen Verhältnisse sowie unter Mitberücksichtigung, dass sich der Beschuldigte seit seiner fristlosen Entlassung im Sommer 2013 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. V. Zivilpunkt