Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte bis Juni 2013. Am 8. Oktober 2013 wurde die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eröffnet. Die Verfahrensdauer beträgt damit bis zum Zeitpunkt des vorliegend Urteils über sieben Jahre, was zwar – insbesondere aufgrund der nicht unerheblichen Anzahl objektiver, nicht leichthin nachvollziehbarer Beweismittel – noch gerade nicht als derart übermässig erscheint, jedoch vorliegend gleichwohl mit einer Reduktion der Strafe um zwei Monate auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu berücksichtigen ist.