Von einer erhöhten Strafempfindlichkeit kann keine Rede sein. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Derartige aussergewöhnliche Umstände sind nicht ersichtlich. Damit bleibt es aufgrund der als neutral zu wertenden Täterkomponenten bei einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten.