Das Bestreiten des Sachverhaltes ist zwar das gute Recht des Beschuldigten, jedoch kann ihm dann auch keine Reue und Einsicht attestiert und kein Geständnisrabatt gewährt werden. Sodann gab der Beschuldigte die Urkundenfälschung zwar zu, diese wäre ihm aber ohnehin leicht nachzuweisen gewesen. Insofern kann ihm auch hierfür kein Geständnisrabatt gewährt werden. Im Übrigen verhielt sich der Beschuldigte nach der Tat sowie auch im Strafverfahren stets korrekt. Von einer erhöhten Strafempfindlichkeit kann keine Rede sein.