72 Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, ist beim Beschuldigten kein Reue und Einsicht erkennbar. Vielmehr versuchte der Beschuldigten auch oberinstanzlich bis zuletzt, die Fehlbeträge mit allen erdenklichen Mitteln zu erklären, nur um nicht selbst die Verantwortung für seine deliktischen Tätigkeiten übernehmen zu müssen. Das Bestreiten des Sachverhaltes ist zwar das gute Recht des Beschuldigten, jedoch kann ihm dann auch keine Reue und Einsicht attestiert und kein Geständnisrabatt gewährt werden.