19.4 Täterkomponenten Vorab ist für die Täterkomponenten auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 653 f.; S. 56 f. der Urteilsbegründung). Diese sind zutreffend und im Ergebnis zu bestätigen. Indes ergibt sich aus Art. 368 Abs. 7 StGB, dass die aus dem Strafregister entfernte Verurteilung aus dem Jahre 2004 nicht nur nicht entgegengehalten werden darf, sondern unter keinem Titel mehr Erwähnung finden darf, auch wenn es der Beschuldigte war, welcher in der ersten polizeilichen Befragung vom 21. März 2014 diese noch erwähnte (pag. 177, Z. 20 ff.). Ansonsten scheinen die persönlichen Verhältnisse stabil zu sein;