Nichtsdestotrotz sind die Urkundenfälschungen nicht zu bagatellisieren. Auch wenn die Urkundenfälschungen allein der Verschleierung der Veruntreuungen dienten und mit diesen aufs Engste verknüpft sind, hatten sie darüber hinaus auch direkten Einfluss auf die Buchhaltung und die Steuern der Privatklägerin, womit die Wirkungen insofern über die Delikte des Beschuldigten hinausgingen. Aus diesem Grund erscheint der Kammer eine Strafe von 1 ½ Monaten als dem Verschulden angemessen, wovon 2/3, ausmachend einen Monat, asperierend zu berücksichtigen sind.