19.2 Tatkomponenten Zu berücksichtigen ist, dass eine Vielzahl einzelner Urkundenfälschungen über den Deliktszeitraum von rund 7 ½ Jahren begangen worden sind. Wie viele es allerdings waren, darüber kann nur spekuliert werden; eine annäherungsweise Ermittlung der Anzahl betroffener Manipulationen lässt sich nicht machen. Hingegen dürfte der Gesichtspunkt der Vorinstanz, wonach den Buchhaltungsunterlagen von Gesetzes wegen eine erhöhte Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit zukommt, strafzumessenderweise nicht entscheidend sein bzw. kaum Gewicht zukommen. Nichtsdestotrotz sind die Urkundenfälschungen nicht zu bagatellisieren.